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S7: Satzung

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Veranstaltung:6. Bundesparteitag von DEMOKRATIE IN BEWEGUNG
Tagesordnungspunkt:TOP 5 Satzung und Ordnungen
Antragsteller*in:DEMOKRATIE IN BEWEGUNG
Status:Eingereicht
Eingereicht:05.08.2019, 18:05

Antragstext

    Satzung von DEMOKRATIE IN BEWEGUNG

      Beschlossen am 29. April 2017
      Geändert am 27. August 2017
      Geändert am 26. November 2017
      Geändert am 26. August 2018
      Geändert am 22. Juni 2019

        Satzung von DEMOKRATIE IN BEWEGUNG
        Präambel
        § 1. Name, Sitz und Tätigkeit
        § 2. Aufnahme und Austritt der Mitglieder
        § 3. Rechte und Pflichten der Mitglieder
        § 4. Beweger*innen
        § 5. Zulässige Ordnungsmaßnahmen gegen Mitglieder und ihr Ausschluss
        § 6. Zulässige Ordnungsmaßnahmen gegen Gebietsverbände
        § 7. Die allgemeine Gliederung von Demokratie in Bewegung
        § 8. Der Bundesvorstand
        § 9. Der Parteitag
        § 10. Einreichung von Wahlvorschlägen
        § 11. Urabstimmung
        § 12. Auflösung und Verschmelzung
        § 13. Schiedsgerichte
        § 14. Finanzordnung
        § 15. Abstimmungsordnung für Initiativen
        § 16. Vielfaltsförderung
        § 17. Förderung junger Menschen
        § 18. Änderung der Satzung
        § 19. Salvatorische Klausel
        Anhang


          Präambel

            Die Mitglieder und Beweger*innen von DEMOKRATIE IN BEWEGUNG eint das Streben

              ● nach mehr Demokratie, Mitbestimmung und Transparenz,
              ● nach mehr Gerechtigkeit in ökonomischer, sozialer, politischer und
              ökologischer Hinsicht in Deutschland, Europa und der Welt,
              ● nach Weltoffenheit und Vielfalt sowie
              ● nach einer zukunftsgewandten Gesellschaft im Interesse heutiger und künftiger
              Generationen und unseres einen Planeten.

                Wir treten ein für die Durchsetzung der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte
                in allen Bereichen unserer Gesellschaft, den Schutz von Minderheiten, den Schutz
                von Natur und und Umwelt, die Förderung von Bildung, Wissenschaft und Kultur,
                die soziale Verantwortung sowie die Bewahrung von Rechtsstaatlichkeit, Frieden
                und Freiheit. DEMOKRATIE IN BEWEGUNG bekennt sich entschieden zur
                Gewaltenteilung, zu einer unabhängigen Justiz und zur Pressefreiheit. Wir
                verpflichten uns der Förderung von Gleichberechtigung sowohl in der Gesellschaft
                als auch innerhalb von DEMOKRATIE IN BEWEGUNG. Dazu treten wir jeder Form von
                Rassismus, Fremdenfeindlichkeit, Sexismus, Behindertenfeindlichkeit und
                Ausgrenzung aufgrund der Geschlechtsidentität oder sexuellen Orientierung
                entgegen.

                  Damit die Europäische Union eine starke Akteurin für Frieden und Gerechtigkeit
                  in Europa und der Welt sein kann, setzen wir uns für eine Demokratisierung ihrer
                  Institutionen ein. Maßgebend ist für uns das Prinzip der Subsidiarität:
                  Gestaltungsmöglichkeiten der lokalen und regionalen Ebenen müssen gesichert und
                  ausgebaut werden – eingebettet in einen starken und verbindlichen nationalen und
                  europäischen Rahmen.

                    DEMOKRATIE IN BEWEGUNG ist eine offene Organisation für alle Menschen, die sich
                    diesen Werten und Zielen verpflichtet fühlen. Sie sind eingeladen, sich an der
                    Entwicklung des Programms zu beteiligen. Innerparteiliche Demokratie und
                    Mitbestimmung sind fest in der Struktur von DEMOKRATIE IN BEWEGUNG angelegt. Die
                    Unabhängigkeit von wirtschaftlichen Interessen wird gewährleistet, indem alle
                    Mitglieder dem Ethik-Kodex folgen.

                      Wir verstehen uns als bundesweit einheitlich organisierte Partei.



                        § 1. Name, Sitz und Tätigkeit

                          (1) Die Partei trägt den Namen DEMOKRATIE IN BEWEGUNG und die Kurzbezeichnung
                          DiB.

                            (2) Der Sitz der Partei ist Berlin.

                              (3) Das Tätigkeitsgebiet der Partei ist das Gebiet der Bundesrepublik
                              Deutschland.

                                (4) Gebietsgliederungen tragen den Namen DEMOKRATIE IN BEWEGUNG mit dem Zusatz
                                des jeweiligen Gebietsnamens.

                                  § 2. Aufnahme und Austritt der Mitglieder

                                    Mitgliedschaftsvoraussetzungen

                                      (1) Mitglied von DEMOKRATIE IN BEWEGUNG kann jede*r deutsche Staatsangehörige
                                      und jede Person mit Wohnsitz oder Geburtsort in Deutschland werden. Sie*Er muss
                                      das 14. Lebensjahr vollendet haben und Satzung und Programm der Partei sowie die
                                      Gesetze und die freiheitliche Grundordnung Deutschlands anerkennen. Mitglied von
                                      DEMOKRATIE IN BEWEGUNG können nur natürliche Personen sein. Es wird ein
                                      zentrales Mitgliederverzeichnis geführt.

                                        (2) Personen, die Mitglied einer Organisation sind, die sich gegen die
                                        Grundsätze der Partei, gegen die Menschenrechte oder gegen eine demokratische,
                                        pluralistische Gesellschaft richtet oder Ziele verfolgt, die gegen diese
                                        Grundsätze verstoßen, können nicht Mitglied bei DEMOKRATIE IN BEWEGUNG werden.
                                        Wenn Mitglieder nach ihrem Eintreten in die Partei einer dieser Organisationen
                                        beitreten oder eine bestehende Mitgliedschaft in einer dieser Organisationen
                                        nachträglich bekannt wird, ist dies ein zwingender Ausschlussgrund. Der
                                        Bundesparteitag kann eine Unvereinbarkeitsrichtlinie beschließen, die Näheres
                                        regelt und eine Liste mit Organisationen enthält, die als unvereinbar gelten.
                                        Der Bundesvorstand kann dieser Liste per Beschluss weitere Organisationen
                                        hinzufügen und dies durch den folgenden Bundesparteitag oder eine Urabstimmung
                                        bestätigen lassen.

                                          (3) Personen, die infolge Richterspruchs die Amtsfähigkeit, die Wählbarkeit oder
                                          das Wahlrecht nicht besitzen, können nicht Mitglied von DEMOKRATIE IN BEWEGUNG
                                          sein.

                                            (4) Voraussetzung für die Mitgliedschaft ist die Abgabe einer schriftlichen
                                            Verpflichtungserklärung, den Ethik-Kodex von DEMOKRATIE IN BEWEGUNG einzuhalten.

                                              Aufnahmeverfahren

                                                (5) Die Mitgliedschaft wird beim Bundesvorstand beantragt. Der Aufnahmeantrag
                                                ist in elektronischer oder schriftlicher Form zu stellen. Über die Aufnahme
                                                entscheidet der Bundesvorstand innerhalb von vier Wochen nach bestätigtem
                                                Eingang des Aufnahmeantrags. Ist dem Bundesvorstand im Einzelfall aus wichtigem
                                                Grund keine Entscheidung innerhalb der vorgenannten Frist möglich, verlängert
                                                sich diese um weitere zwei Wochen. Hierüber ist der*die Bewerber*in unverzüglich
                                                schriftlich zu benachrichtigen. Eine Ablehnung muss nicht begründet werden. Im
                                                Mitgliedsantrag muss vollständige Auskunft über aktuelle und frühere
                                                Mitgliedschaften in Parteien und sonstigen politischen Gruppierungen gegeben
                                                werden. Unvollständige oder unrichtige Auskünfte sind je nach Schwere mit
                                                Parteiordnungsmaßnahmen gemäß § 5 zu ahnden.

                                                  (6) Jedes Mitglied gehört den Gliederungen an, in deren Zuständigkeitsgebiet es
                                                  seinen Wohnsitz hat. Bei nachvollziehbaren Gründen, die den
                                                  Organisationsinteressen nicht entgegenstehen, kann das Mitglied einen Ort seiner
                                                  Wahl frei bestimmen, anhand dessen seine Mitgliedschaft in Parteigliederungen
                                                  bestimmt wird. Der entsprechende Antrag erfolgt in Schriftform und wird vom
                                                  Bundesvorstand entschieden. Ein ablehnender Bescheid muss in Schriftform
                                                  begründet werden und kann im Einspruchsverfahren zur letzten Entscheidung dem
                                                  Schiedsgericht vorgelegt werden.

                                                    (7) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod sowie in den
                                                    Fällen des Absatzes 3. Bereits gezahlte Mitgliedsbeiträge werden nicht
                                                    erstattet. Der Austritt ist gegenüber einer Gebietsgliederung, der das Mitglied
                                                    angehört, oder der Bundespartei schriftlich anzuzeigen.

                                                      (8) Hat das Mitglied trotz Mahnung einen seit über einem Monat fälligen Beitrag
                                                      nicht bezahlt oder konnte die Lastschrift nicht eingelöst werden, ist das
                                                      Mitglied schriftlich oder elektronisch erneut zur Zahlung unter Androhung des
                                                      Ruhens seiner Mitgliedsrechte aufzufordern, falls die Zahlung des angemahnten
                                                      Beitragsrückstandes nicht binnen eines Monats geleistet werde. Nach fruchtlosem
                                                      Fristablauf soll das Mitglied schriftlich oder elektronisch darauf hingewiesen
                                                      werden, dass seine Mitgliedsrechte bis zur Bezahlung des Beitragsrückstandes
                                                      ruhen. Die gerichtliche Geltendmachung der fälligen Mitgliedsbeiträge bleibt
                                                      hiervon unberührt.

                                                        § 3. Rechte und Pflichten der Mitglieder

                                                          (1) Jedes Mitglied hat das Recht, nach Maßgabe des Gesetzes und im Rahmen dieser
                                                          Satzung die Zwecke von DEMOKRATIE IN BEWEGUNG zu fördern, sich an der
                                                          politischen und organisatorischen Arbeit von DEMOKRATIE IN BEWEGUNG zu
                                                          beteiligen und an Veranstaltungen teilzunehmen. Die Mitglieder sind zur
                                                          Mitarbeit in der Partei aufgerufen. Im Rahmen dieser Mitarbeit haben Mitglieder
                                                          das Recht an der politischen Willensbildung der Partei durch Aussprachen, eigene
                                                          Sachanträge, Abstimmungen und Wahlen mitzuwirken.

                                                            (2) Jedes Mitglied hat das Recht, sich im Rahmen der “Abstimmungsordnung für
                                                            Initiativen” an der Erstellung des Programms zu beteiligen und im Rahmen der
                                                            Gesetze und der “Wahlordnung” an der Aufstellung von Kandidat*innen mitzuwirken
                                                            oder sich selber zu bewerben.

                                                              (3) Jedes Mitglied hat die Pflicht, die Grundsätze anzuerkennen und zu
                                                              vertreten, das gemeinsam beschlossene Programm und gemeinsam beschlossene
                                                              Gesetzentwürfe von DEMOKRATIE IN BEWEGUNG anzuerkennen und den satzungsgemäßen
                                                              Mitgliedsbeitrag, welcher in der Finanzordnung geregelt wird, pünktlich zu
                                                              entrichten.

                                                                (4) Jedes Mitglied ist verpflichtet, den Ethik-Kodex einzuhalten.

                                                                  § 4. Beweger*innen

                                                                    (1) Das Ziel von DEMOKRATIE IN BEWEGUNG ist eine Beteiligung von Menschen an der
                                                                    Entwicklung von Zielen und Lösungen auch ohne Mitglied der Partei zu werden.
                                                                    Diese Menschen können als Beweger*in bei DEMOKRATIE IN BEWEGUNG mitarbeiten. Die
                                                                    Unterstützung von DEMOKRATIE IN BEWEGUNG als Beweger*in mit einem freiwilligen
                                                                    Förderbeitrag ist ausdrücklich erwünscht.

                                                                      (2) Beweger*in von DEMOKRATIE IN BEWEGUNG kann jede*r deutsche Staatsangehörige
                                                                      und jede Person mit Wohnsitz oder Geburtsort in Deutschland werden. Die
                                                                      Mitarbeit als Beweger*in muss beim Bundesvorstand unter Nennung von Namen und
                                                                      Postanschrift beantragt werden. Über Beginn und Ende der Mitarbeit als
                                                                      Beweger*in entscheidet der Bundesvorstand.

                                                                        (3) Die Mitarbeit einer Beweger*in endet auch
                                                                        - durch Erklärung der Beweger*in gegenüber dem Bundesvorstand,
                                                                        - bei Verweigerung der Mitarbeit durch den zuständigen Landesverband,
                                                                        - bei Verstoß gegen die Satzung.

                                                                          (4) Alle Beweger*innen können sich im Rahmen der “Abstimmungsordnung für
                                                                          Initiativen” an der Entwicklung von Zielen und Lösungen für das Programm
                                                                          beteiligen. Die Abstimmungen sollen der Vorbereitung der Entscheidungen von
                                                                          DEMOKRATIE IN BEWEGUNG dienen.

                                                                            § 5. Zulässige Ordnungsmaßnahmen gegen Mitglieder und ihr
                                                                            Ausschluss

                                                                              (1) Wenn ein Mitglied gegen die Satzung oder gegen die Grundsätze von DEMOKRATIE
                                                                              IN BEWEGUNG verstößt oder dem Ansehen der Partei schadet, aber ein Ausschluss
                                                                              noch nicht gerechtfertigt ist, kann der Vorstand des zuständigen
                                                                              Gebietsverbandes oder der Bundesvorstand folgende Ordnungsmaßnahmen anordnen:
                                                                              Verwarnung, Verweis, Enthebung von einem Parteiamt, Aberkennung der Fähigkeit
                                                                              ein Parteiamt zu bekleiden und das Ruhen der Mitgliedsrechte für einen
                                                                              begrenzten Zeitraum, der 2 Jahre nicht übersteigen darf.

                                                                                (2) Ein Mitglied, das gegen die Satzung, gegen die Grundsätze, den Ethik-Kodex
                                                                                oder die Ordnung von DEMOKRATIE IN BEWEGUNG verstößt oder dem Ansehen der Partei
                                                                                schadet, ist aus der Partei auszuschließen.

                                                                                  (3) Ein Mitglied kann nur dann aus der Partei ausgeschlossen werden, wenn es
                                                                                  vorsätzlich gegen die Satzung der Partei oder erheblich gegen deren Grundsätze
                                                                                  oder Ordnung verstößt und ihr damit schweren Schaden zufügt.

                                                                                    (4) Parteischädigendes Verhalten

                                                                                      Parteischädigend verhält sich insbesondere, wer

                                                                                        (a) durch ihre*seine Handlungen oder Aussagen zu einem Vermögensschaden der
                                                                                        Partei beiträgt oder diesen herbeiführt,

                                                                                          (b) das Ansehen oder die Glaubwürdigkeit der Partei beschädigt,

                                                                                            (c) für die Partei spricht ohne hierzu von der Partei als Sprecher*in benannt
                                                                                            worden zu sein,

                                                                                              (d) als Mitglied von DEMOKRATIE IN BEWEGUNG einer Organisation gemäß § 2 (2)
                                                                                              oder einer anderen Organisation angehört oder eine solche fördert, deren Ziele
                                                                                              nach dem sachlich gerechtfertigten Verständnis der Partei die gleichzeitige
                                                                                              Verfolgung der Ziele und Grundsätze der Partei ausschließen, und dadurch die
                                                                                              Glaubwürdigkeit und Überzeugungskraft der Partei beeinträchtigt,

                                                                                                (e) ihren*seinen Pflichten als Mitglied beharrlich dadurch nicht nachkommt, dass
                                                                                                sie*er über einen längeren Zeitraum trotz Zahlungsfähigkeit und trotz Mahnung
                                                                                                ihre*seine persönlichen monatlichen Mitgliedsbeiträge oder ihre*seine etwaigen
                                                                                                weiteren, satzungsrechtlich festgelegten monatlichen Beiträge als Amts- oder
                                                                                                Mandatsträger*in der Partei (Sonderbeiträge) nicht entrichtet,

                                                                                                  (f) vertrauliche Parteivorgänge veröffentlicht oder Dritten, insbesondere
                                                                                                  dem*der politischen Gegner*in offenbart,

                                                                                                    (g) Vermögen, das der Partei gehört oder zur Verfügung steht, veruntreut.

                                                                                                      (5) Über den Ausschluss entscheidet auf Antrag des örtlich zuständigen Kreis-
                                                                                                      oder Landesvorstandes oder des Bundesvorstandes das nach der
                                                                                                      Schiedsgerichtsordnung zuständige Schiedsgericht.

                                                                                                        (6) Für den Ausschlussantrag gegen Mitglieder eines Landesvorstandes ist nur der
                                                                                                        Landesvorstand oder der Bundesvorstand, für Mitglieder des Bundesvorstandes ist
                                                                                                        nur der Bundesvorstand zuständig.

                                                                                                          (7) Für Ausschlussverfahren gegen Mitglieder des Bundesvorstandes der Partei ist
                                                                                                          in erster Instanz das Landesschiedsgericht des Landesverbandes, dem das Mitglied
                                                                                                          angehört, anzurufen.

                                                                                                            (8) In dringenden und schwerwiegenden Fällen, die sofortiges Eingreifen
                                                                                                            erfordern, kann der zuständige Kreis- oder Landesvorstand oder der
                                                                                                            Bundesvorstand ein Mitglied von der Ausübung seiner Rechte bis zur
                                                                                                            rechtskräftigen Entscheidung des zuständigen Schiedsgerichts ausschließen. Ein
                                                                                                            solcher Vorstandsbeschluss gilt gleichzeitig als Antrag auf Einleitung eines
                                                                                                            Ausschlussverfahrens. Die Schiedsgerichte haben in jeder Lage des Verfahrens zu
                                                                                                            prüfen, ob die Maßnahme nach Umfang und Fortdauer noch erforderlich ist. Soll
                                                                                                            sie über die abschließende Entscheidung einer Schiedsgerichtsinstanz hinaus
                                                                                                            wirksam bleiben, so ist sie in dieser Entscheidung erneut anzuordnen; sonst
                                                                                                            tritt sie mit deren Bekanntmachung außer Kraft.

                                                                                                              (9) Absätze 1 bis 8 gelten im Verhältnis zwischen den Gliederungen und ihren
                                                                                                              Mitgliedern entsprechend.

                                                                                                                § 6. Zulässige Ordnungsmaßnahmen gegen Gebietsverbände

                                                                                                                  (1) Verstößt ein Gebietsverband schwerwiegend gegen die Satzung, die Grundsätze
                                                                                                                  oder die Ordnung von DEMOKRATIE IN BEWEGUNG, oder weigert sich begründete
                                                                                                                  Beschwerden aufzugreifen und an ein Schiedsgericht heranzutragen, sind folgende
                                                                                                                  Ordnungsmaßnahmen gegen nachgeordnete Gebietsverbände möglich: Auflösung,
                                                                                                                  Ausschluss, Amtsenthebung von Teilen oder des ganzen Vorstandes nachgeordneter
                                                                                                                  Gebietsverbände.

                                                                                                                    (2) Als schwerwiegender Verstoß gegen die Ordnung und die Grundsätze der Partei
                                                                                                                    ist es zu werten, wenn die Gebietsverbände die Bestimmungen der Satzung
                                                                                                                    fortdauernd missachten, Beschlüsse übergeordneter Parteiorgane nicht durchführen
                                                                                                                    oder in wesentlichen Fragen gegen die politische Zielsetzung der Partei handeln.
                                                                                                                    Die Ordnungsmaßnahmen werden vom Vorstand eines höheren Gebietsverbandes
                                                                                                                    getroffen. Die Mitgliederversammlung des die Ordnungsmaßnahme treffenden
                                                                                                                    Gebietsverbandes hat die Ordnungsmaßnahme am nächsten Parteitag mit einfacher
                                                                                                                    Mehrheit zu bestätigen, ansonsten tritt die Maßnahme außer Kraft. Gegen die
                                                                                                                    Ordnungsmaßnahme ist die Anrufung des nach der Schiedsgerichtsordnung
                                                                                                                    zuständigen Schiedsgerichts möglich.

                                                                                                                      § 7. Die allgemeine Gliederung von Demokratie in Bewegung

                                                                                                                        (1) DEMOKRATIE IN BEWEGUNG versteht sich als bundesweit einheitlich organisierte
                                                                                                                        Partei. Zusätzlich zum Bundesverband gliedert sich DEMOKRATIE IN BEWEGUNG in
                                                                                                                        Landesverbände. Die Landesverbände können nach ihren örtlichen Bedürfnissen
                                                                                                                        Untergliederungen schaffen. Innerhalb der staatsrechtlichen Grenzen eines Landes
                                                                                                                        gibt es nur einen Landesverband. Landesverbände sowie weitere Untergliederungen
                                                                                                                        sollen bei Gründung mindestens 3 Mitglieder umfassen. Der Vorstand eines
                                                                                                                        Landesverbandes besteht aus mindestens 3 Personen, wobei mindestens je ein
                                                                                                                        Vorstandsmitglied Vorsitzende*r und eins Schatzmeister*in sein muss.

                                                                                                                          (2) Die Bildung von Untergliederungen der Landesverbände erfolgt in Orts-,
                                                                                                                          Kreis- und Bezirksverbänden, die deckungsgleich mit den politischen Grenzen der
                                                                                                                          Regierungsbezirke, Kreise, kreisfreien Städte und Gemeinden sind.

                                                                                                                            (3) Alle Gliederungen sind an die Satzung, sowie die Abstimmungsordnung für
                                                                                                                            Initiativen, die Wahlordnung, den Ethik-Kodex, die Finanzordnung und die
                                                                                                                            Schiedsgerichtsordnung des Bundesverbandes gebunden. Die Gebietsverbände regeln
                                                                                                                            ihre Angelegenheiten durch eigene Satzung, soweit die Satzung des jeweils nächst
                                                                                                                            höheren Gebietsverbandes hierüber keine Vorschriften enthält. Landessatzungen
                                                                                                                            und die Satzungen der Untergliederungen der Landesverbände können ergänzende
                                                                                                                            Regelungen enthalten, soweit diese der Bundessatzung nicht widersprechen. Im
                                                                                                                            Konfliktfall gilt die Bundessatzung.

                                                                                                                              (4) Organe der Bundespartei sind der Bundesvorstand und der Bundesparteitag.

                                                                                                                                § 8. Der Bundesvorstand

                                                                                                                                  (1) Der Bundesvorstand besteht aus Mitgliedern von DEMOKRATIE IN BEWEGUNG und
                                                                                                                                  vertritt die Bundespartei nach innen und außen. Der Bundesvorstand wird durch
                                                                                                                                  zwei Mitglieder des Bundesvorstands, darunter mindestens ein*e Vorsitzende*r
                                                                                                                                  oder der*die Schatzmeister*in gemeinsam gerichtlich und außergerichtlich
                                                                                                                                  vertreten. Er leitet den Bundesverband, führt dessen Geschäfte nach Gesetz und
                                                                                                                                  Satzung und auf der Grundlage der Beschlüsse der Parteiorgane und vertritt die
                                                                                                                                  Bundespartei gemäß § 26 BGB, soweit nicht die Satzung eine abweichende Regelung
                                                                                                                                  trifft.

                                                                                                                                    (2) Dem Bundesvorstand gehören sieben Mitglieder an:
                                                                                                                                    ○ zwei Vorsitzende,
                                                                                                                                    ○ der*die Schatzmeister*in,
                                                                                                                                    ○ vier weitere Mitglieder

                                                                                                                                      (3) Je ein*e Vertreter*in aus jedem Landesvorstand der existierenden
                                                                                                                                      Landesverbände sind kraft Amtes automatisch kooptierte Mitglieder des
                                                                                                                                      Bundesvorstandes, ohne Stimmrecht, aber mit beratender Stimme und gleichem
                                                                                                                                      Informationsrecht wie die Vollmitglieder des Bundesvorstandes.

                                                                                                                                        (4) Die Außendarstellung der Partei erfolgt durch den Bundesvorstand und von ihm
                                                                                                                                        beauftragte oder benannte Personen.

                                                                                                                                          (5) Die Mitglieder des Bundesvorstands werden vom Bundesparteitag in geheimer
                                                                                                                                          Wahl für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich, die Amtszeit
                                                                                                                                          darf jedoch die im Ethik-Kodex angegebene Dauer nicht überschreiten. Alle
                                                                                                                                          Mitglieder des Bundesvorstands werden auf demselben Bundesparteitag gewählt. Ist
                                                                                                                                          eine Nachwahl erforderlich, erfolgt diese nur für den Rest der laufenden
                                                                                                                                          Amtszeit. Die Mitglieder des Bundesvorstandes führen bis zur Neuwahl des
                                                                                                                                          Bundesvorstandes die Geschäfte kommissarisch weiter.

                                                                                                                                            (6) Die Mitglieder des Bundesvorstandes können vom Bundesparteitag insgesamt
                                                                                                                                            oder einzeln mit absoluter Mehrheit abgewählt werden, jedoch nicht aufgrund
                                                                                                                                            eines Dringlichkeitsantrags.

                                                                                                                                              (7) Die Mitglieder des Bundesvorstands dürfen kein Abgeordnetenmandat innehaben.
                                                                                                                                              Die Mitglieder des Bundesvorstandes dürfen nicht Mitarbeiter*innen von
                                                                                                                                              Fraktionen oder Abgeordneten sein. Wenn die Landessatzung nichts anderes
                                                                                                                                              bestimmt, gilt eine analoge Regelung für die Landesvorstände; sie tritt durch
                                                                                                                                              einen Beschluss des jeweiligen Landesvorstands, spätestens jedoch am 27. August
                                                                                                                                              2018 in Kraft. Ausgenommen von dieser Regelung sind Mandate auf kommunaler
                                                                                                                                              Ebene. Wenn Amtsinhaber*innen ein Mandat erhalten, können sie ihr Amt bis zum
                                                                                                                                              nächsten Parteitag ausüben. Dieser Parteitag soll zeitnah stattfinden.

                                                                                                                                                (8) Mitglieder der Partei, die in einem beruflichen oder finanziellen
                                                                                                                                                Abhängigkeitsverhältnis zur Bundespartei stehen, können kein Bundesvorstandsamt
                                                                                                                                                bekleiden; Regelungen zur finanziellen Entschädigung des Bundesvorstandes
                                                                                                                                                bleiben davon unberührt.

                                                                                                                                                  (9) Mitglieder des Bundesvorstandes müssen von ihnen ausgeübte unbezahlte
                                                                                                                                                  Tätigkeiten in Aufsichtsräten, Verbänden und Vereinen gegenüber dem
                                                                                                                                                  Bundesparteitag offenlegen.

                                                                                                                                                    (10) Die Amtszeit des auf dem Gründungsparteitag der Partei gewählten ersten
                                                                                                                                                    Bundesvorstandes dauert ausnahmsweise nicht zwei Jahre, sondern lediglich bis
                                                                                                                                                    spätestens zur konstituierenden Sitzung des im Herbst gewählten Bundestags.
                                                                                                                                                    Diese Regelung gilt auch für die Landesvorstände.

                                                                                                                                                      § 9. Der Parteitag

                                                                                                                                                        (1) Der Bundesparteitag ist die Mitgliederversammlung auf Bundesebene.

                                                                                                                                                          (2) Der Bundesparteitag tagt mindestens einmal jährlich. Die Einberufung erfolgt
                                                                                                                                                          aufgrund Vorstandsbeschluss oder wenn ein Zehntel der Parteimitglieder es
                                                                                                                                                          beantragen. Der Vorstand lädt jedes Mitglied in Textform (vorrangig per E-Mail,
                                                                                                                                                          nachrangig per Brief) mindestens 4 Wochen vorher ein. Die Einladung hat Angaben
                                                                                                                                                          zum Tagungsort, Tagungsbeginn, vorläufiger Tagesordnung und der Angabe, wo
                                                                                                                                                          weitere, aktuelle Veröffentlichungen gemacht werden, zu enthalten. Spätestens 2
                                                                                                                                                          Wochen vor dem Parteitag sind die Tagesordnung in aktueller Fassung, die
                                                                                                                                                          geplante Tagungsdauer und alle bis dahin dem Vorstand eingereichten Anträge im
                                                                                                                                                          Wortlaut zu veröffentlichen.

                                                                                                                                                            (3) Wenn die Mitgliederzahl 500 übersteigt, entscheidet der Bundesvorstand, ob
                                                                                                                                                            zum Parteitag alle Mitglieder oder gewählte Delegierte der Landesverbände
                                                                                                                                                            eingeladen werden. Diese Entscheidung hat der Bundesvorstand den Landesverbänden
                                                                                                                                                            mindestens drei Monate vor einem Parteitag schriftlich mitzuteilen. Erfolgt
                                                                                                                                                            keine rechtzeitige Mitteilung, findet ein Mitgliederparteitag statt. Ab einer
                                                                                                                                                            Zahl von 3000 Mitgliedern findet grundsätzlich ein Parteitag mit Delegierten
                                                                                                                                                            statt. Die Delegierten werden auf der Mitglieder- bzw. Delegiertenversammlung
                                                                                                                                                            des Landesverbandes gewählt. Die Landesverbände werden aufgefordert, bei den
                                                                                                                                                            Delegierten die Parität (mindestens 50% Frauen) zu wahren. Zur Ermittlung der
                                                                                                                                                            Delegiertenzahl pro Landesverband gilt folgendes Verfahren: Die Zahl der
                                                                                                                                                            Mitglieder des Landesverbandes wird mit 500 multipliziert. Das Ergebnis wird
                                                                                                                                                            durch die Zahl der Mitglieder des Bundesverbandes dividiert, wobei das Ergebnis
                                                                                                                                                            zu einer vollen Zahl gerundet wird. Diese Zahl ist die jeweilige
                                                                                                                                                            Delegiertenzahl, die aber in jedem Fall mindestens 1 betragen muss
                                                                                                                                                            (Grundmandat). Maßgeblich für die Berechnung der Delegiertenzahlen sind die
                                                                                                                                                            dem*der Bundestagspräsident*in im letzten Jahresrechenschaftsbericht
                                                                                                                                                            vorgelegten, geprüften Mitgliederzahlen.

                                                                                                                                                              (4) Der Bundesvorstand kann in Zusammenarbeit mit Basis- oder Landesgruppen
                                                                                                                                                              bundesweit zeitgleich zum Bundesparteitag Satelliten-Parteitage organisieren,
                                                                                                                                                              bei denen live der Bundesparteitag übertragen wird und bei denen anwesende
                                                                                                                                                              Parteimitglieder über eine Zählkommission ihre Stimmen abgeben können. Die
                                                                                                                                                              Ergebnisse der lokalen Auszählungen werden dann sofort per Fax und fernmündlich
                                                                                                                                                              an die Zählkommission des Bundesparteitages übermittelt und müssen beim
                                                                                                                                                              Gesamtergebnis einberechnet werden. Hierzu ist es erforderlich, dass die lokalen
                                                                                                                                                              Ergebnisse binnen einer vom Bundesparteitag festgesetzten Frist an die
                                                                                                                                                              Zählkommission des Bundesparteitages übermittelt werden. Nach der Frist
                                                                                                                                                              übermittelte Ergebnisse dürfen nicht mehr berücksichtigt werden.

                                                                                                                                                                (5) Mitglieder können bei der Mitgliederversammlung ihr Stimmrecht entweder
                                                                                                                                                                persönlich oder per Stimmrechtsübertragung wahrnehmen.

                                                                                                                                                                  (6) Mitglieder können ihr Stimmrecht mittels einer Vollmacht vorübergehend auf
                                                                                                                                                                  eine andere Person übertragen, sofern sie nicht selbst für den Parteitag
                                                                                                                                                                  akkreditiert sind. Diese Person muss Mitglied der Partei sein. Jedes
                                                                                                                                                                  stimmberechtigte Mitglied kann maximal zwei weitere Mitglieder vertreten. Eine
                                                                                                                                                                  Vollmacht kann nur unmittelbar ausgestellt werden, Untervollmachten sind nicht
                                                                                                                                                                  zulässig. Zum Parteitag muss die Vollmacht schriftlich – mit einer Kopie des
                                                                                                                                                                  Personalausweises des*der Vollmachtgebenden – für den Erhalt der Stimmkarten
                                                                                                                                                                  vorgezeigt werden. Mitglieder, die aufgrund von Übertragung mehrere Stimmrechte
                                                                                                                                                                  vertreten, müssen diese nicht gleichlautend abgeben. Bei
                                                                                                                                                                  Mitgliederversammlungen, die gleichzeitig mit Satelliten-Parteitagen
                                                                                                                                                                  stattfinden, ist eine Übertragung des Stimmrechts ausgeschlossen.

                                                                                                                                                                    (7) Ist der Bundesvorstand handlungsunfähig, kann ein außerordentlicher
                                                                                                                                                                    Bundesparteitag einberufen werden. Dies geschieht schriftlich mit einer Frist
                                                                                                                                                                    von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung und des Tagungsortes. Er dient
                                                                                                                                                                    ausschließlich der Wahl eines neuen Vorstandes.

                                                                                                                                                                      (8) Aufgaben des Bundesparteitages:

                                                                                                                                                                        (a) Der Bundesparteitag beschließt über die Grundlinien der Politik von
                                                                                                                                                                        DEMOKRATIE IN BEWEGUNG und das Bundesprogramm.

                                                                                                                                                                          (b) Er beschließt über die Satzung, die Finanzordnung, die
                                                                                                                                                                          Schiedsgerichtsordnung und die Abstimmungsordnung für Initiativen.

                                                                                                                                                                            (c) Er beschließt über die Auflösung sowie die Verschmelzung mit anderen
                                                                                                                                                                            Parteien nach § 12.

                                                                                                                                                                              (d) Er wählt die Mitglieder des Bundesvorstandes gemäß § 8 Abs. 5.

                                                                                                                                                                                (e) Der Bundesparteitag nimmt den Tätigkeitsbericht des Bundesvorstandes
                                                                                                                                                                                entgegen und entscheidet daraufhin über seine Entlastung.

                                                                                                                                                                                  (9) Über den Parteitag, die Beschlüsse und Wahlen wird ein Ergebnisprotokoll
                                                                                                                                                                                  gefertigt, das von einem Mitglied der Protokollführung, einem Mitglied der
                                                                                                                                                                                  Versammlungsleitung und den Vorsitzenden oder dem*der stellvertretenden
                                                                                                                                                                                  Vorsitzenden unterschrieben wird. Wurden die Vorsitzenden neu gewählt, so
                                                                                                                                                                                  unterschreiben die neu gewählten Vorsitzenden. Das Wahlprotokoll wird dem
                                                                                                                                                                                  Protokoll beigefügt.

                                                                                                                                                                                    (10) Der Bundesparteitag wählt mindestens zwei Kassenprüfer*innen, die nicht
                                                                                                                                                                                    Mitglieder des Bundesvorstands sein dürfen. Diesen obliegen die Vorprüfung des
                                                                                                                                                                                    finanziellen Tätigkeitsberichtes für den folgenden Bundesparteitag und die
                                                                                                                                                                                    Vorprüfung, ob die Finanzordnung und das Parteiengesetz eingehalten werden. Sie
                                                                                                                                                                                    haben das Recht, kurzfristig Einsicht in alle finanzrelevanten Unterlagen zu
                                                                                                                                                                                    verlangen, die ihnen dann vollständig zu übergeben sind. Sie sind angehalten,
                                                                                                                                                                                    etwa zwei Wochen vor dem Bundesparteitag die letzte Vorprüfung der Finanzen
                                                                                                                                                                                    durchzuführen. Die Amtszeit der Kassenprüfer*innen ist deckungsgleich mit der
                                                                                                                                                                                    Amtszeit der Mitglieder des Bundesvorstandes.

                                                                                                                                                                                      (11) Der Bundesparteitag gibt sich eine Geschäftsordnung. Sollten einzelne
                                                                                                                                                                                      Bestimmungen der Geschäftsordnung ganz oder teilweise der Satzung widersprechen,
                                                                                                                                                                                      so hat die Satzung Vorrang. Die Wirksamkeit der übrigen Geschäftsordnung wird
                                                                                                                                                                                      dadurch nicht berührt.

                                                                                                                                                                                      • S7-396

                                                                                                                                                                                      (12) Die Entscheidungen des Bundesparteitags werden mit einfacher Mehrheit der
                                                                                                                                                                                      abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen,es sei denn es ist in der Satzung oder
                                                                                                                                                                                      in der Geschäftsordnung etwas anderes geregelt. Bei Stimmengleichheit gilt ein
                                                                                                                                                                                      Antrag als abgelehnt. Stimmenthaltungen werden als ungültige Stimmen gewertet.

                                                                                                                                                                                      Änderungsantrag S7-396

                                                                                                                                                                                      , gestellt von: Renaldo Tiebel

                                                                                                                                                                                      (12) Die Entscheidungen des Bundesparteitags werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen,es sei denn es ist in der Satzung oder in der Geschäftsordnung etwas anderes geregelt. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Stimmenthaltungen werden als ungültige Stimmen gewertet.

                                                                                                                                                                                      (13) Beschlüsse außerhalb von Satzungsänderungen, egal ob angenommen oder abgelehnt, müssen spätestens zwei Monate nach Annahme vorliegen. Diese müssen allen Mitgliedern schriftlich oder elektronisch kommuniziert und im Online-Auftritt veröffentlicht werden.

                                                                                                                                                                                      Die Verantwortliche Stelle für die Um- und Durchsetzung ist der Bundesvorstand, der diese Aufgabe zwar delegieren kann, aber letztendlich verantwortlich bleibt.
                                                                                                                                                                                      In begründeten Ausnahmefällen kann der Bundesvorstand die Kommunikation und Veröffentlichung der Beschlüsse um einen weiteren Monat auf dann insgesamt drei Monate nach dem Beschluss über Satzungsänderungen verschieben.

                                                                                                                                                                                        § 10. Einreichung von Wahlvorschlägen

                                                                                                                                                                                          (1) Für die Aufstellung der Bewerber*innen für Wahlen zu Volksvertretungen
                                                                                                                                                                                          gelten die Bestimmungen der Wahlgesetze und der Satzungen der Bundespartei.
                                                                                                                                                                                          Näheres regelt die Wahlordnung, die Bestandteil der Satzung ist und Satzungsrang
                                                                                                                                                                                          hat.

                                                                                                                                                                                            § 11. Urabstimmung

                                                                                                                                                                                              (1) Über alle Fragen der Politik der Partei, insbesondere auch des Programms,
                                                                                                                                                                                              kann urabgestimmt werden. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder der Partei.

                                                                                                                                                                                                (2) Die Urabstimmung findet statt auf Antrag
                                                                                                                                                                                                (a) von zehn von Hundert der Mitglieder, wobei diejenigen Mitglieder nicht
                                                                                                                                                                                                berücksichtigt werden, die zum Zeitpunkt der Antragstellung mit ihren
                                                                                                                                                                                                Mitgliedsbeiträgen im Rückstand sind, oder
                                                                                                                                                                                                (b) von drei Landesverbänden oder
                                                                                                                                                                                                (c) des Bundesparteitages oder
                                                                                                                                                                                                (d) des Bundesvorstands

                                                                                                                                                                                                  (3) Die Antragsteller*innen legen durch die Antragsschrift den Inhalt der
                                                                                                                                                                                                  Urabstimmung fest.

                                                                                                                                                                                                    (4) Der Bundesvorstand beauftragt eine Person mit der Durchführung der
                                                                                                                                                                                                    Urabstimmung.

                                                                                                                                                                                                      (5) Die Urabstimmung erfolgt in einem nur für Mitglieder zugänglichen Bereich im
                                                                                                                                                                                                      Plenum.

                                                                                                                                                                                                        (6) Das Nähere wird in Ausführungsbestimmungen geregelt, die der Bundesvorstand
                                                                                                                                                                                                        erlässt.

                                                                                                                                                                                                          (7) Die Kosten der Urabstimmung trägt die Bundespartei.

                                                                                                                                                                                                            (8) Der Bundesvorstand übernimmt für Urabstimmungsinitiativen die Aufgabe, im
                                                                                                                                                                                                            Rahmen der regelmäßigen Verteiler der Partei die Mitglieder zu informieren. Der
                                                                                                                                                                                                            Bundesvorstand hat das Recht, zusammen mit der beantragten Formulierung einen
                                                                                                                                                                                                            Alternativantrag zur Abstimmung zu stellen. Die Basisgruppen sind gehalten, zum
                                                                                                                                                                                                            Thema der jeweiligen Urabstimmung Informationsveranstaltungen durchzuführen. Die
                                                                                                                                                                                                            Information zur Urabstimmung hat sachdienlich, umfassend und neutral zu sein.

                                                                                                                                                                                                              (9) Ein einmal per Urabstimmung beschlossener Inhalt kann erst nach Ablauf von 2
                                                                                                                                                                                                              Jahren erneut Gegenstand eines Urabstimmungsverfahrens sein.

                                                                                                                                                                                                                (10) Wenn eine Urabstimmung zu einem Gegenstand nicht möglich ist, wird eine
                                                                                                                                                                                                                Mitgliederbefragung zu dem Gegenstand durchgeführt und dem folgenden Parteitag
                                                                                                                                                                                                                zur Bestätigung vorgelegt.

                                                                                                                                                                                                                  § 12. Auflösung und Verschmelzung

                                                                                                                                                                                                                    (1) Die Auflösung der Bundespartei oder ihre Verschmelzung mit einer anderen
                                                                                                                                                                                                                    Partei kann nur durch einen Beschluss des Bundesparteitages mit einer Mehrheit
                                                                                                                                                                                                                    von 3/4 der zum Bundesparteitag Stimmberechtigten beschlossen werden.

                                                                                                                                                                                                                      (2) Ein Beschluss über Auflösung oder Verschmelzung muss durch eine Urabstimmung
                                                                                                                                                                                                                      unter den Parteimitgliedern bestätigt werden.

                                                                                                                                                                                                                        (3) Über einen Antrag auf Auflösung oder Verschmelzung kann nur abgestimmt
                                                                                                                                                                                                                        werden, wenn er mindestens vier Wochen vor Beginn des Bundesparteitages beim
                                                                                                                                                                                                                        Bundesvorstand eingegangen ist.

                                                                                                                                                                                                                          (4) Die Auflösung oder Verschmelzung von Landesverbänden bedürfen zur
                                                                                                                                                                                                                          Rechtskraft der Zustimmung eines Bundesparteitages.

                                                                                                                                                                                                                            § 13. Schiedsgerichte

                                                                                                                                                                                                                              (1) Auf Bundes- und Landesebene sind Schiedsgerichte einzurichten.
                                                                                                                                                                                                                              Zusammensetzung, Zuständigkeit und Verfahren regelt die Schiedsgerichtsordnung.
                                                                                                                                                                                                                              Die Schiedsgerichtsordnung ist Bestandteil der Satzung und hat Satzungsrang.

                                                                                                                                                                                                                                § 14. Finanzordnung

                                                                                                                                                                                                                                  (1) Die Bundespartei sowie alle weiteren Gliederungen von DEMOKRATIE IN BEWEGUNG
                                                                                                                                                                                                                                  sind bzgl. der Aufbringung, Verwendung und Verwaltung von finanziellen Mitteln
                                                                                                                                                                                                                                  an die Finanzordnung von DEMOKRATIE IN BEWEGUNG gebunden. Die Finanzordnung ist
                                                                                                                                                                                                                                  Bestandteil der Satzung und hat Satzungsrang.

                                                                                                                                                                                                                                    § 15. Abstimmungsordnung für Initiativen

                                                                                                                                                                                                                                      (1) Die Bundespartei sowie alle weiteren Gliederungen von DEMOKRATIE IN BEWEGUNG
                                                                                                                                                                                                                                      sind bezüglich der Entwicklung des Programms an die Abstimmungsordnung für
                                                                                                                                                                                                                                      Initiativen gebunden.

                                                                                                                                                                                                                                        (2) Initiativen und Gesetzentwürfe können auf Bundes- und auf Landesebene
                                                                                                                                                                                                                                        eingebracht werden. Bis zur Bundestagswahl 2017 ist dies nur auf Bundesebene
                                                                                                                                                                                                                                        beschränkt.

                                                                                                                                                                                                                                          (3) Initiativen und Gesetzentwürfe sind jeweils für die Gliederungsebene
                                                                                                                                                                                                                                          verpflichtend, auf der abgestimmt wurde, und die Abgeordneten von DEMOKRATIE IN
                                                                                                                                                                                                                                          BEWEGUNG haben diese in den Parlamenten so weit wie möglich und soweit es mit
                                                                                                                                                                                                                                          ihrem Gewissen vereinbar ist zu vertreten und in Abstimmungen zu unterstützen.

                                                                                                                                                                                                                                            (4) Die Abstimmungsordnung für Initiativen kann ein Verfahren dafür vorsehen,
                                                                                                                                                                                                                                            sie auf Vorschlag des Bundesvorstands mit Zustimmung der Mitglieder und
                                                                                                                                                                                                                                            Beweger*innen von DEMOKRATIE IN BEWEGUNG zu ändern. Die in diesem Verfahren
                                                                                                                                                                                                                                            vorgenommenen Änderungen werden vorläufig unmittelbar wirksam. Sie bedürfen der
                                                                                                                                                                                                                                            Bestätigung des nächstfolgenden Bundesparteitags.

                                                                                                                                                                                                                                              § 16. Vielfaltsförderung

                                                                                                                                                                                                                                                (1) Die politische Willensbildung der Frauen und Menschen mit
                                                                                                                                                                                                                                                Diskriminierungserfahrung in der Partei ist aktiv zu fördern. Es ist Ziel der
                                                                                                                                                                                                                                                Partei, dass keine Personen diskriminiert oder in ihrer politischen Arbeit
                                                                                                                                                                                                                                                behindert werden. Frauen und Menschen mit Diskriminierungserfahrung haben das
                                                                                                                                                                                                                                                Recht, innerhalb der Partei eigene Strukturen aufzubauen und eigene Plenen
                                                                                                                                                                                                                                                einzuberufen.

                                                                                                                                                                                                                                                  (2) Diskriminierte Menschen haben Diskriminierungserfahrungen aufgrund von
                                                                                                                                                                                                                                                  Rassismus, ihrer Behinderung, ihrer sexuellen Orientierung oder ihrer
                                                                                                                                                                                                                                                  Geschlechtsidentität jenseits binärer Geschlechternormen. Weitere
                                                                                                                                                                                                                                                  Diskriminierungsformen können vom Bundesvorstand jederzeit per Beschluss ergänzt
                                                                                                                                                                                                                                                  werden. Streichen kann der Bundesvorstand hingegen keine der genannten Formen.

                                                                                                                                                                                                                                                    (3) In allen Versammlungen und Gremien der Partei wird eine getrennte Redeliste
                                                                                                                                                                                                                                                    für Frauen geführt. Unter der Voraussetzung entsprechender Wortmeldungen wird
                                                                                                                                                                                                                                                    mindestens jeder zweite Redebeitrag von dieser Redeliste aufgerufen.

                                                                                                                                                                                                                                                      (4) In allen Versammlungen und Gremien der Partei wird auf Antrag von mindestens
                                                                                                                                                                                                                                                      einem Viertel der stimmberechtigten Frauen oder mindestens zwei Personen mit
                                                                                                                                                                                                                                                      Diskriminierungserfahrung ein die Versammlung unterbrechendes Plenum der
                                                                                                                                                                                                                                                      jeweiligen Gruppe durchgeführt. Über einen in diesem Plenum abgelehnten
                                                                                                                                                                                                                                                      Beschluss oder Beschlussvorschlag kann erst nach erneuter Beratung der gesamten
                                                                                                                                                                                                                                                      Versammlung bzw. des gesamten Gremiums abschließend entschieden werden.

                                                                                                                                                                                                                                                        (5) Vorstände, Kommissionen, Arbeitsgremien und Delegierte sollen grundsätzlich
                                                                                                                                                                                                                                                        mindestens zur Hälfte mit Frauen und zu einem Viertel mit diskriminierten
                                                                                                                                                                                                                                                        Menschen besetzt werden. Im Vorstand von 7 sollen mindestens 2 Personen mit
                                                                                                                                                                                                                                                        Diskriminierungserfahrung vertreten sein. Das genaue Wahlverfahren regelt die
                                                                                                                                                                                                                                                        Wahlordnung.

                                                                                                                                                                                                                                                          (6) Bei der Aufstellung von Wahlbewerber*innen für Parlamente und kommunale
                                                                                                                                                                                                                                                          Vertretungskörperschaften ist auf einen Anteil von mindestens 50% Frauen und
                                                                                                                                                                                                                                                          mindestens 25% diskriminierte Menschen in der Fraktion bzw. in der
                                                                                                                                                                                                                                                          Abgeordnetengruppe hinzuwirken. Das genaue Wahlverfahren regelt die Wahlordnung.
                                                                                                                                                                                                                                                          Hiervon unberührt bleibt die Möglichkeit der Versammlung, einzelne
                                                                                                                                                                                                                                                          Bewerber*innen abzulehnen. Reine Frauenlisten sind möglich.

                                                                                                                                                                                                                                                            (7) Demokratie in Bewegung wird als Arbeitgeberin die Gleichstellung von Männern
                                                                                                                                                                                                                                                            und Frauen sowie diskriminierten Menschen sicherstellen. Bezahlte Stellen werden
                                                                                                                                                                                                                                                            auf allen Qualifikationsebenen mindestens zur Hälfte an Frauen und zu einem
                                                                                                                                                                                                                                                            Viertel an diskriminierte Menschen vergeben. In Bereichen, in denen Frauen oder
                                                                                                                                                                                                                                                            diskriminierte Menschen nach diesen Zahlen unterrepräsentiert sind, werden sie
                                                                                                                                                                                                                                                            solange bevorzugt, bis das jeweilige Quorum erreicht ist. Hiervon unberührt
                                                                                                                                                                                                                                                            bleibt die Möglichkeit einzelne Bewerber*innen abzulehnen.

                                                                                                                                                                                                                                                              (8) Der Bundesvorstand veröffentlicht mindestens einmal im Jahr einen
                                                                                                                                                                                                                                                              Vielfaltsbericht mit den aktuellen Beteiligungszahlen in allen Bereichen der
                                                                                                                                                                                                                                                              Organisation, der Mitglieder, Beweger*innen und Initiator*innen. Dieser Bericht
                                                                                                                                                                                                                                                              enthält auch die geplanten Maßnahmen, mit denen die Vielfalt der Organisation
                                                                                                                                                                                                                                                              gestärkt werden soll.

                                                                                                                                                                                                                                                                (9) Zum Schutz aller Personen gibt sich die Partei einen Verhaltens-Kodex, der
                                                                                                                                                                                                                                                                auf allen von ihr durchgeführten Veranstaltungen und betriebenen Online-
                                                                                                                                                                                                                                                                Plattformen Anwendung findet. Sofern nicht anders bestimmt ist der Bundesverband
                                                                                                                                                                                                                                                                für die Überwachung und Durchsetzung des Verhaltens-Kodex verantwortlich. Der
                                                                                                                                                                                                                                                                Verhaltens-Kodex ist im Anhang der Satzung zu finden und kann vom Bundesvorstand
                                                                                                                                                                                                                                                                jederzeit mit einfacher Mehrheit angepasst werden.

                                                                                                                                                                                                                                                                  (10) Abweichend von § 18 Absatz 1 können § 16 der Satzung (Vielfaltsförderung)
                                                                                                                                                                                                                                                                  sowie die entsprechenden Bestimmungen der Wahlordnung nur mit einer 2/3-Mehrheit
                                                                                                                                                                                                                                                                  der abgegebenen gültigen Stimmen geändert werden.

                                                                                                                                                                                                                                                                    § 17. Förderung junger Menschen

                                                                                                                                                                                                                                                                      (1) Die politische Willensbildung junger Menschen in der Partei ist aktiv zu
                                                                                                                                                                                                                                                                      fördern. Junge Menschen haben das Recht innerhalb der Partei eigene Strukturen
                                                                                                                                                                                                                                                                      aufzubauen. Als junge Menschen im Sinne dieser Regelung zählen alle Menschen bis
                                                                                                                                                                                                                                                                      zur Vollendung des 25. Lebensjahres.

                                                                                                                                                                                                                                                                        § 18. Änderung der Satzung

                                                                                                                                                                                                                                                                          (1) Die Satzung kann durch einfache Mehrheit der Mitglieder geändert werden.

                                                                                                                                                                                                                                                                            (2) Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, erhalten Änderungen der Satzung
                                                                                                                                                                                                                                                                            (einschließlich aller ihrer Bestandteile) ihre Gültigkeit sofort mit der
                                                                                                                                                                                                                                                                            Verabschiedung auf dem Parteitag.

                                                                                                                                                                                                                                                                              (3) Eine oder mehrere Änderungen egal welcher Satzungsdokumente müssen
                                                                                                                                                                                                                                                                              spätestens zwei Monate nach der beschlossenen Änderung in der aktualisierten
                                                                                                                                                                                                                                                                              Fassung vorliegen. Aktualisierte Fassungen müssen allen Mitgliedern schriftlich
                                                                                                                                                                                                                                                                              oder elektronisch kommuniziert und im Online-Auftritt veröffentlicht werden.

                                                                                                                                                                                                                                                                                (4) Die Verantwortliche Stelle für die Um- und Durchsetzung ist der
                                                                                                                                                                                                                                                                                Bundesvorstand, der diese Aufgabe zwar delegieren kann, aber letztendlich
                                                                                                                                                                                                                                                                                verantwortlich bleibt.

                                                                                                                                                                                                                                                                                  (5) In begründeten Ausnahmefällen kann der Bundesvorstand die Kommunikation und
                                                                                                                                                                                                                                                                                  Veröffentlichung der geänderten Satzungsdokumente um einen weiteren Monat auf
                                                                                                                                                                                                                                                                                  dann insgesamt drei Monate nach dem Beschluss über Satzungsänderungen
                                                                                                                                                                                                                                                                                  verschieben.

                                                                                                                                                                                                                                                                                    § 19. Salvatorische Klausel

                                                                                                                                                                                                                                                                                      (1) Sollten einzelne Bestimmungen dieser Satzung ganz oder teilweise unwirksam
                                                                                                                                                                                                                                                                                      oder nichtig sein, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Satzung nicht
                                                                                                                                                                                                                                                                                      berührt.

                                                                                                                                                                                                                                                                                        (2) Bestandteile der Bundessatzung sind weiterhin, die Wahlordnung, der Ethik-
                                                                                                                                                                                                                                                                                        Kodex, die Finanzordnung und die Schiedsgerichtsordnung.

                                                                                                                                                                                                                                                                                          (3) Die Satzung tritt mit Beschluss des Gründungsparteitages am Samstag, 29.
                                                                                                                                                                                                                                                                                          April 2017 in Kraft.

                                                                                                                                                                                                                                                                                            Anhang

                                                                                                                                                                                                                                                                                              (1) Verhaltens-Kodex

                                                                                                                                                                                                                                                                                              Änderungsanträge

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                                                                                                                                                                                                                                                                                              • S7-396 (Renaldo Tiebel, Eingereicht)

                                                                                                                                                                                                                                                                                              Kommentare

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                                                                                                                                                                                                                                                                                                Der Antragsschluss ist vorbei.
                                                                                                                                                                                                                                                                                              • PDF-Version
                                                                                                                                                                                                                                                                                              • Zurück zur Übersicht
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