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S6: Marktplatzordnung

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Veranstaltung:6. Bundesparteitag von DEMOKRATIE IN BEWEGUNG
Tagesordnungspunkt:TOP 5 Satzung und Ordnungen
Antragsteller*in:DEMOKRATIE IN BEWEGUNG
Status:Eingereicht
Eingereicht:05.08.2019, 17:54

Antragstext

    Marktplatzordnung

      von DEMOKRATIE IN BEWEGUNG

        Beschlossen am 22. Juni 2019

          § 1 Der Marktplatz der Ideen
          § 2 Betrieb des Marktplatzes
          § 3 Moderation des Marktplatzes
          § 4 Weitere Maßnahmen gegen Parteimitglieder auf dem Marktplatz
          § 5 Weitere Maßnahmen gegen Nichtmitglieder auf dem Marktplatz
          § 6 Änderung der Marktplatzordnung


            § 1 Der Marktplatz der Ideen

              (1) Der Marktplatz der Ideen (kurz: Marktplatz) ist ein Onlineangebot der
              Partei, die vertreten durch den Bundesvorstand auch dessen Betreiberin nach
              Telemediengesetz ist.

                (2) Nutzer*in im Sinne dieser Ordnung ist jede*r mit einem Nutzer*innenkonto auf
                dem Marktplatz.

                  § 2 Betrieb des Marktplatzes

                    (1) Für den Marktplatz wird vom Bundesvorstand ein aus Administration und
                    Moderation bestehendes Betriebsteam berufen.

                      (2) Das Betriebsteam ist dafür zuständig, den Marktplatz organisatorisch und
                      technisch so zu gestalten, dass Beweger*innen und Parteimitglieder darauf
                      inhaltlich arbeiten können.

                        (3) Das Betriebsteam gibt sich eine eigene Geschäftsordnung. Diese enthält
                        insbesondere Regelungen zu:

                          • internen Strukturen, Verwaltung und Arbeitsweisen
                          • Dokumentation und Transparenz der Arbeit des Betriebsteams

                            (4) Das Betriebsteam kann weitere untergliederte Teams schaffen, die es bei
                            seiner Aufgabe unterstützen.

                              (5) Sind die Zuständigkeiten den Marktplatz betreffend zwischen dem
                              Betriebsteam und einem anderen Team unklar, hat das Betriebsteam die
                              Letztentscheidungskompetenz.

                                § 3 Moderation des Marktplatzes

                                  (1) Das Betriebsteam sowie der Bundesvorstand können Regeln betreffend den
                                  Marktplatz erlassen.

                                    (2) Regeln, die vom Betriebsteam oder dem Bundesvorstand erlassen werden,
                                    dürfen nicht gegen die Satzung, die Ordnungen oder die Grundwerte der Partei
                                    verstoßen. Sie können auf Antrag vom Bundesschiedsgericht geprüft werden.

                                      (3) Zur Durchsetzung der Regeln, der Grundwerte sowie der Ordnungen der Partei
                                      ist das Betriebsteam berechtigt, folgende Akutmaßnahmen zu verhängen:

                                        • das Löschen, Ausblenden, Verschieben und gekennzeichnete Editieren eines
                                        Beitrags
                                        • das Löschen, Ausblenden, Verschieben, Schließen und gekennzeichnete
                                        Editieren eines Threads
                                        • das Sperren oder Stummschalten von Nutzer*innen für bis zu 72 Stunden
                                        • das Aussprechen offizieller Warnungen
                                        • die Bestimmung eines Beteiligungsrahmens in Form von temporären
                                        Beitragsbegrenzungen für alle oder einzelne Nutzer*innen
                                        • die Möglichkeit, eine*n Nutzer*in, einen Thread oder einzelne Worte auf
                                        einen aktiven Moderationsstatus zu setzen

                                          (4) Gegen eine Akutmaßnahme ist der Rechtsweg ausgeschlossen. Das Betriebsteam
                                          kann interne Beschwerdemöglichkeiten gegen eine Akutmaßnahme schaffen. Der
                                          Bundesvorstand kann mögliche Missbrauchsfälle von Akutmaßnahmen durch das
                                          Bundesschiedsgericht prüfen lassen.

                                            (5) Das Bundesschiedsgericht kann weitere Maßnahmen, insbesondere solche, die
                                            sich aus technischen oder organisatorischen Neuerungen ergeben, auf Antrag des
                                            Bundesvorstands als Akutmaßnahmen anerkennen.

                                              § 4 Weitere Maßnahmen gegen Parteimitglieder auf dem
                                              Marktplatz

                                                (1) Als weitere Maßnahmen gegen Parteimitglieder mit Nutzer*innenkonto kann der
                                                Bundesvorstand nach § 5 (1) der Satzung von DEMOKRATIE IN BEWEGUNG gegen
                                                Parteimitglieder eine Sperre über die 72 Stunden hinaus verhängen.

                                                  (2) Gegen diese Sperre kann das betroffene Parteimitglied beim
                                                  Bundesschiedsgericht Beschwerde einlegen. Sofern das Bundesschiedsgericht nichts
                                                  anderes verfügt, bleibt das betroffene Parteimitglied bis zum Urteil gesperrt.

                                                    (3) Der Bundesvorstand kann für das Beschwerdeverfahren auch ein Mitglied des
                                                    Betriebsteams, das nicht Mitglied des Bundesvorstands ist, hinzuziehen.

                                                      (4) Mit einem Parteiausschluss ist auch das Nutzer*innenkonto auf unbestimmte
                                                      Zeit zu sperren. Über die Dauer der Sperre entscheidet der Bundesvorstand, sie
                                                      endet aber automatisch bei einer Wiederaufnahme in die Partei.

                                                        § 5 Weitere Maßnahmen gegen Nichtmitglieder auf dem
                                                        Marktplatz

                                                          (1) Als weitere Maßnahmen gegen Nichtmitglieder mit Nutzer*innenkonto können
                                                          der Bundesvorstand oder das Betriebsteam im Namen des Bundesvorstands einen
                                                          Ausschluss für längere Zeit oder auf Dauer bei einer Kommission beantragen.
                                                          Bis zur Entscheidung der Kommission ist das Nichtmitglied von der Nutzung des
                                                          Marktplatzes auszuschließen, sofern die Kommission nichts anderes verfügt.

                                                            (2) In diesen Fällen tritt das Bundesschiedsgericht als Kommission zusammen.
                                                            Für diese Verfahren gelten §§ 2 (2-5), 4, 6 (2), 8, 9, 10, 11 und 13 der
                                                            Schiedsgerichtsordnung entsprechend.

                                                              (3) Die Kommission kann dem Bundesvorstand die Beendigung des
                                                              Beweger*innenstatus, sofern vorhanden, eines Nichtmitglieds nach § 4 (3) der
                                                              Satzung empfehlen.

                                                                (4) Mit der Beendigung des Beweger*innenstatus nach § 4 (3) der Satzung von
                                                                DEMOKRATIE IN BEWEGUNG kann das Nutzer*innenkonto auf Anordnung des
                                                                Bundesvorstands gesperrt werden. Über die Dauer dieser Sperre entscheidet der
                                                                Bundesvorstand, sie endet aber automatisch bei einem Wiederaufleben des
                                                                Beweger*innenstatus oder einer Aufnahme in die Partei.

                                                                  § 6 Änderung der Marktplatzordnung

                                                                    (1) Die Marktplatzordnung kann vom Bundesparteitag geändert werden.

                                                                      (2) Der Bundesvorstand kann im Plenum einen Vorschlag zur Änderung der
                                                                      Marktplatzordnung einbringen. Dieser tritt unmittelbar in die Diskussionsphase
                                                                      ein und durchläuft dann wie eine Initiative die Diskussionsphase, die
                                                                      Überarbeitungsphase und die Abstimmungsphase. Als Initiator*innen fungieren die
                                                                      Mitglieder des Bundesvorstands. Der Vorschlag gilt als angenommen, wenn mehr Ja-
                                                                      Stimmen als Nein-Stimmen abgegeben werden. In diesem Fall werden die
                                                                      vorgeschlagenen Änderungen vorläufig unmittelbar wirksam. Sie bedürfen der
                                                                      Bestätigung des nächstfolgenden Bundesparteitags mit einfacher Mehrheit.

                                                                      Änderungsanträge

                                                                      keine

                                                                      Kommentare

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