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S4: Geschäftsordnung des Bundesparteitags

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    Der Antragsschluss ist vorbei.
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Veranstaltung:6. Bundesparteitag von DEMOKRATIE IN BEWEGUNG
Tagesordnungspunkt:TOP 5 Satzung und Ordnungen
Antragsteller*in:DEMOKRATIE IN BEWEGUNG
Status:Eingereicht
Eingereicht:05.08.2019, 17:43

Antragstext

    Geschäftsordnung des Bundesparteitags

      von DEMOKRATIE IN BEWEGUNG

        Beschlossen am 26. November 2017
        Geändert am 26. August 2018

          1) Der Parteitag ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder
          beschlussfähig.

            2) Jedes Mitglied von DEMOKRATIE IN BEWEGUNG hat auf dem Parteitag Stimmrecht.

              3) Jedes Mitglied von DEMOKRATIE IN BEWEGUNG hat das Recht, Anträge an den
              Parteitag zu stellen.

                4) Jedes Mitglied und jede*r Beweger*in von DEMOKRATIE IN BEWEGUNG hat auf dem
                Parteitag Rederecht.

                  5) Antragsfristen
                  a) Wenn der Bundesvorstand in der schriftlichen Einladung zum Parteitag
                  Antragsfristen vorgeschlagen hat, so stimmt der Parteitag zu Beginn der
                  Versammlung über diese Antragsfristen ab.
                  b) Anträge, die nach Ablauf der auf sie anzuwendenden Antragsfrist eingegangen
                  sind, insbesondere Anträge, die auf dem Parteitag gestellt werden, gelten als
                  Dringlichkeitsanträge.
                  c) Dringlichkeitsanträge bedürfen einer Begründung der Dringlichkeit.

                    6) Betrifft ein Antrag einen während des Parteitags bereits abgestimmten
                    Inhalt, so gilt er als Rückholantrag. Zur Annahme eines Rückholantrags sind
                    mindestens ⅔ der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Stimmenthaltungen
                    werden als ungültige Stimmen gewertet.

                      7) Während einer laufenden Abstimmung und während eines Redebeitrags sind
                      keine Anträge zum Verfahren zulässig. Ansonsten sind Anträge zum Verfahren
                      jederzeit zulässig und unabhängig von den Redelisten sofort zu behandeln. In
                      der Regel sind nur je ein Redebeitrag für und ein Redebeitrag gegen einen
                      Antrag zum Verfahren zulässig. Als Anträge zum Verfahren sind insbesondere,
                      aber nicht ausschließlich, zulässig:
                      a) Anträge zur Beendigung einer Aussprache
                      b) Anträge zur Begrenzung der Redezeit
                      c) Anträge zur Begrenzung der Anzahl der Redebeiträge
                      d) Anträge zur Nichtbefassung eines Antrags
                      e) Anträge auf schriftliche Abstimmung
                      f) Anträge zur Änderung der Geschäftsordnung
                      g) Anträge zur Beendigung des Parteitags

                        8) Abstimmungen
                        a) Abstimmungen finden in der Regel offen per Handzeichen statt.
                        b) Die Zählkommission stellt fest, ob die erforderliche Mehrheit für die
                        Annahme eines Antrags erreicht wurde.
                        c) Ist sich die Zählkommission bei einer Abstimmung per Handzeichen nicht
                        einig, ob die erforderliche Mehrheit erreicht wurde, so kann jedes Mitglied eine
                        schriftliche Abstimmung fordern. Ansonsten kann jederzeit mit einfacher Mehrheit
                        (per Handzeichen) oder als Ergebnis eines Plenums nach § 16 Absatz 4 der
                        Satzung beschlossen werden, eine Abstimmung schriftlich durchzuführen.
                        Schriftliche Abstimmungen sind geheim.

                          9) Redelisten
                          a) Gemäß § 16 Absatz 3 der Satzung werden getrennte Redelisten geführt.
                          b) Die Versammlungsleitung kann unabhängig von den Redelisten das Wort
                          ergreifen, um Vorschläge oder Erklärungen zum Verfahren abzugeben.
                          c) Redebeiträge sind in der Regel auf anderthalb Minuten begrenzt. Die
                          Begrenzung kann auf Antrag geändert oder aufgehoben werden.
                          d) Vor Abstimmung eines Antrags sind in der Regel ein Redebeitrag für den
                          Antrag, dann zwei Redebeiträge gegen den Antrag und dann ein weiterer
                          Redebeitrag für den Antrag vorgesehen. Die Quotierung gemäß Absatz 9a) wird
                          auf die Redebeiträge für und gegen den Antrag getrennt angewandt. Wünscht nur
                          eine Person für bzw. gegen den Antrag zu sprechen, so kann sie beide
                          Redebeiträge halten. Anschließend kann auf Antrag die Aussprache nach dem
                          gleichen Verfahren erneuert werden.
                          e) Die Versammlung kann auf Antrag beschließen, eine von Absatz 9d) abweichende
                          Anzahl oder Abfolge von Redebeiträgen vorzusehen.
                          f) Wollen mehr Anwesende ihr Rederecht ausüben, als Redebeiträge zugelassen
                          sind, so können auf jeder der getrennt geführten Redelisten diejenigen einen
                          Redebeitrag halten, die bisher im Laufe des Parteitags die wenigsten
                          Redebeiträge gehalten haben. Unter Redner*innen mit gleicher Anzahl von
                          Redebeiträgen wird per Losverfahren entschieden. Dabei ist sicherzustellen,
                          dass mindestens die*der Antragsteller*in einen Redebeitrag für den Antrag
                          halten kann. Dieses Rederecht kann die*der Antragsteller*in auf eine andere
                          Person übertragen.

                            10) Auf Antrag kann der Parteitag ein Meinungsbild unter Beteiligung der
                            anwesenden Beweger*innen einholen. Betrifft das Meinungsbild eine Entscheidung,
                            die gesetzlich oder satzungsgemäß dem Parteitag vorbehalten ist, so wird die
                            Entscheidung anschließend durch Abstimmung unter den Mitgliedern getroffen.

                              11) Gültigkeit und Änderungen
                              a) Diese Geschäftsordnung kann auf Antrag mit einfacher Mehrheit geändert
                              werden.
                              b) Änderungen an dieser Geschäftsordnung treten mit sofortiger Wirkung in
                              Kraft.
                              c) Sollten einzelne Bestimmungen dieser Geschäftsordnung ganz oder teilweise
                              unwirksam oder nichtig sein, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen
                              Geschäftsordnung nicht berührt.

                              Änderungsanträge

                              keine

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