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  1. Bundesparteitag
  2. S3

S3: Finanzordnung

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    Der Antragsschluss ist vorbei.
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Veranstaltung:6. Bundesparteitag von DEMOKRATIE IN BEWEGUNG
Tagesordnungspunkt:TOP 5 Satzung und Ordnungen
Antragsteller*in:DEMOKRATIE IN BEWEGUNG
Status:Eingereicht
Eingereicht:05.08.2019, 17:37

Antragstext

    Finanzordnung

      von DEMOKRATIE IN BEWEGUNG

        Beschlossen am 29. April 2017
        Geändert am 27. August 2017
        Geändert am 26. November 2017
        Geändert am 22. Juni 2019

          § 1 Zuständigkeit
          § 2 Rechenschaftsbericht des Bundesvorstandes
          § 3 Rechenschaftsbericht der Landesverbände
          § 4 Höhe Mitgliedsbeitrag
          § 5 Mandatsträger*innenbeitragsverpflichtung
          § 6 Aufteilung des Mitgliedsbeitrags auf Bundes- und Landesorganisationen
          § 7 Beitragsabführung
          § 8 Vereinnahmung von Spenden
          § 9 Veröffentlichung von Spenden
          § 10 Aufteilung
          § 11 Strafvorschrift
          § 12 Staatliche Teilfinanzierung
          § 13 Haushaltsplan
          § 14 Zuordnung des Haushalts
          § 15 Überschreitung
          § 16 Erstattungsordnung


            § 1 Zuständigkeit

              Dem*der Schatzmeister*in obliegen die Verwaltung der Finanzen und die Führung
              der Bücher.

                § 2 Rechenschaftsbericht des Bundesvorstandes

                  Der*die Bundesschatzmeister*in sorgt für die fristgerechte Vorlage des
                  Rechenschaftsberichts gemäß dem fünften Abschnitt des Parteiengesetzes bei
                  dem*der Präsident*in des Deutschen Bundestages. Zu diesem Zweck legen die
                  Schatzmeister*innen der Landesverbände bis spätestens zum 31. Mai eines jeden
                  Jahres ihre Rechenschaftsberichte vor.

                    § 3 Rechenschaftsbericht der Landesverbände

                      Die Gebietsverbände legen ihren Landesverbänden jährlich bis zum 31. März
                      Rechenschaft über ihr Vermögen, ihre Einnahmen und ihre Ausgaben nach Maßgabe
                      der Bestimmungen des § 24 Parteiengesetz ab.

                        § 4 Höhe Mitgliedsbeitrag

                          (1) Der Mitgliedsbeitrag beträgt 10,00 € pro Monat. Auf freiwilliger Basis
                          werden Mitglieder zusätzlich gebeten, einen Beitrag in Höhe von 1% des
                          Nettoverdienstes pro Monat zu leisten.

                            (2) Die Mitgliedsbeiträge können monatlich, quartalsweise, halbjährlich oder
                            jährlich gezahlt werden.

                              (3) Personen, die diesen Betrag aus finanziellen Gründen bspw. aufgrund von
                              Arbeitslosigkeit oder Erstausbildung (Schule/Lehre/Studium) nicht leisten
                              können, können einen reduzierten Mitgliedsbeitrag von mindestens 3,00 € pro
                              Monat beantragen. Der Antrag kann formlos beim Bundesvorstand, vertreten durch
                              die Geschäftsstelle, gestellt werden (z. B. per E-Mail). Der Antrag muss die
                              Höhe des gewünschten Mitgliedsbeitrags enthalten. Der reduzierte
                              Mitgliedsbeitrag wird grundsätzlich monatlich abgebucht. Ein Nachweis über die
                              Notwendigkeit der Reduzierung des Mitgliedsbeitrags ist nicht zu erbringen.

                                (4) Bei Eintritt im Laufe eines Jahres ist der anteilige Jahresmitgliedsbeitrag
                                pro Monat zu berechnen. Die Berechnung erfolgt monatsgenau, beginnend mit dem
                                Monat, in dem der Eintritt stattfindet.

                                  (5) Bereits gezahlte Beiträge werden im Falle eines Parteiaustritts nicht
                                  erstattet.

                                    (6) Der Mitgliedsbeitrag und Förderbeiträge von Beweger*innen sind an die
                                    Bundespartei zu entrichten.

                                      (7) Der*die Bundesschatzmeister*in erarbeitet Änderungsvorschläge zur Höhe des
                                      Mitgliedsbeitrages.

                                      • S3-060

                                      Änderungsantrag S3-060

                                      , gestellt von: Renaldo Tiebel
                                      Bezieht sich auf insgesamt 2 Absätze


                                        § 5 Mandatsträger*innenbeitragsverpflichtung

                                        • S3-060

                                        Mandatsträger*innen sind verpflichtet, über den Mitgliedsbeitrag hinaus einen
                                        Mandatsträger*innenbeitrag in Höhe von monatlich 5% der
                                        Abgeordnetenentschädigung vor Abzug von Steuern und Abgaben zu leisten.

                                        Änderungsantrag S3-060

                                        , gestellt von: Renaldo Tiebel
                                        Bezieht sich auf insgesamt 2 Absätze

                                        Mandatsträger*innen sind verpflichtetwerden gebeten, über den Mitgliedsbeitrag hinaus einen Mandatsträger*innenbeitrag in Höhe vonzu leisten. Als Richtwert werden monatlich 5% der Abgeordnetenentschädigung vor Abzug von Steuern und Abgaben zu leistenempfohlen.

                                          § 6 Aufteilung des Mitgliedsbeitrags auf Bundes- und
                                          Landesorganisationen

                                            (1) Die Bundespartei erhält alle Mitgliedsbeiträge und sonstigen finanziellen
                                            und dinglichen Einnahmen.

                                              (2) Soweit ein Landesverband besteht, erhält dieser 50% des Mitgliedsbeitrags.

                                                (3) Die Aufteilung innerhalb eines Landesverbands wird von diesem selbst
                                                geregelt.

                                                  (4) Die verpflichtenden Mandatsträger*innenbeiträge sind an die Bundespartei zu
                                                  entrichten. 50% gehen an den Landesverband, in dem der*die Mandatsträger*in
                                                  geführt wird.

                                                    § 7 Beitragsabführung

                                                      Die den Landesverbänden zustehenden Beitragsanteile der eingehenden Mitglieds-
                                                      und Mandatsträger*innenbeiträge sind quartalsweise abzuführen.

                                                        § 8 Vereinnahmung von Spenden

                                                          (1) Die Bundespartei und die Landesverbände sind berechtigt, Spenden von
                                                          natürlichen Personen anzunehmen. Ausgenommen sind Spenden, die nach § 25
                                                          Parteiengesetz unzulässig sind. Können unzulässige Spenden nicht zurückgegeben
                                                          werden, sind diese über die Landesverbände und die Bundesebene unverzüglich an
                                                          den*die Präsident*in des Deutschen Bundestages weiterzuleiten. Eine Spende kann
                                                          auch durch den Verzicht auf Ersatz von Auslagen geleistet werden. Dies ist auf
                                                          der Auslagenabrechnung zu vermerken.

                                                            (2) Die Annahme von Spenden und geldwerten Leistungen oder Vorteilen von
                                                            juristischen Personen ist nicht gestattet.

                                                              (3) Erbschaften und Vermächtnisse werden ohne Begrenzung angenommen.

                                                                (4) Eine Spendenbescheinigung wird von der Bundespartei ausgestellt.

                                                                  § 9 Veröffentlichung von Spenden

                                                                    (1) Spenden derselben Person an einen oder mehrere Gebietsverbände, deren
                                                                    Gesamtwert 10.000 Euro in einem Geschäftsjahr übersteigt, sind im öffentlich
                                                                    zugänglichen Rechenschaftsbericht der Parteigliederung, die sie vereinnahmt hat,
                                                                    unter Angabe des Namens und der Anschrift der spendenden Person zu verzeichnen.

                                                                      (2) Alle Einzelspenden über 1.000 € werden unverzüglich unter Angabe von
                                                                      Spender*innennamen, Summe und ggf. Verwendungszweck veröffentlicht.

                                                                        § 10 Aufteilung

                                                                          (1) Spenden werden entsprechend den Beiträgen zu je 50% auf Bund und Land
                                                                          aufgeteilt, sofern eine Zweckbindung nichts anderes vorschreibt.

                                                                            (2) Ist eine Zuordnung der spendenden Person zu einem Landesverband nicht
                                                                            möglich, gehen 50% an den Bund und 50% werden zu gleichen Teilen auf die
                                                                            Landesverbände umgelegt.

                                                                              (3) Die Aufteilung innerhalb eines Landesverbands wird von diesem selbst
                                                                              geregelt.

                                                                                § 11 Strafvorschrift

                                                                                  Hat ein Gebietsverband unzulässige Spenden vereinnahmt, ohne sie gemäß § 10 an
                                                                                  die*den Präsident*in des Deutschen Bundestages weiterzuleiten, oder erlangte
                                                                                  Spenden nach § 11 nicht im Rechenschaftsbericht veröffentlicht, so verliert er
                                                                                  gemäß § 31a Parteiengesetz den ihm nach der jeweiligen Beschlusslage zustehenden
                                                                                  Anspruch auf staatliche Teilfinanzierung in Höhe des zweifachen der rechtswidrig
                                                                                  erlangten oder nicht veröffentlichten Spenden.

                                                                                    § 12 Staatliche Teilfinanzierung

                                                                                      (1) Der*die Bundesschatzmeister*in beantragt jährlich zum 31. Januar für die
                                                                                      Bundesebene und die Landesverbände die Auszahlung der staatlichen Mittel.

                                                                                        (2) Über die Verteilung der staatlichen Mittel entscheidet der Bundesvorstand in
                                                                                        Abstimmung mit den Schatzmeister*innen der Landesverbände.

                                                                                          § 13 Haushaltsplan

                                                                                            (1) Der*die Schatzmeister*in stellt jedes Kalenderjahr vorab einen Haushaltsplan
                                                                                            auf, der vom Vorstand beschlossen wird. Ist es absehbar, dass der
                                                                                            Haushaltsansatz nicht ausreicht, hat der*die Schatzmeister*in unverzüglich einen
                                                                                            Nachtragshaushalt einzubringen.

                                                                                              (2) Der*die Schatzmeister*in ist bis zu dessen Verabschiedung an die Grundsätze
                                                                                              einer vorläufigen Haushaltsführung gebunden.

                                                                                                § 14 Zuordnung des Haushalts

                                                                                                  Eine Ausgabe, die beschlossen ist, muss durch einen entsprechenden
                                                                                                  Haushaltstitel auch möglich sein. Beschlüsse, die mit finanziellen Auswirkungen
                                                                                                  verbunden sind und für deren Deckung kein entsprechender Haushaltstitel
                                                                                                  vorgesehen ist, sind nur über die Umwidmung von anderen Haushaltstiteln
                                                                                                  auszuführen.

                                                                                                    § 15 Überschreitung

                                                                                                      Wird der genehmigte Haushalt nicht eingehalten, dann muss der Haushalt des
                                                                                                      Folgejahres durch Veranschlagung oder über eine Haushaltssperre um denselben
                                                                                                      Betrag bei den Ausgaben reduziert werden.

                                                                                                        § 16 Erstattungsordnung

                                                                                                          Der Bundesparteitag kann eine Erstattungsordnung für die Abrechnung von Auslagen
                                                                                                          beschließen; diese ist als Anhang an die Finanzordnung zu formulieren und wird
                                                                                                          Teil der Finanzordnung. Die Erstattungsordnung wird jedem Mitglied mit dem
                                                                                                          Blankoformular zur Abrechnung von Auslagen ausgehändigt. Die Erstattungsordnung
                                                                                                          muss dem Steuerrecht genügen.

                                                                                                          Änderungsanträge

                                                                                                          • S3-060 (Renaldo Tiebel, Eingereicht)

                                                                                                          Kommentare

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                                                                                                          • PDF-Version
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