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  1. Bundesparteitag
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S1: Abstimmungsordnung

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Veranstaltung:6. Bundesparteitag von DEMOKRATIE IN BEWEGUNG
Tagesordnungspunkt:TOP 5 Satzung und Ordnungen
Antragsteller*in:DEMOKRATIE IN BEWEGUNG
Status:Eingereicht
Eingereicht:05.08.2019, 17:25

Antragstext

    Abstimmungsordnung für Initiativen

      von DEMOKRATIE IN BEWEGUNG

        Beschlossen am 29. April 2017
        Geändert am 27. August 2017
        Geändert am 26. November 2017
        Geändert am 26. August 2018
        Geändert am 22. Juni 2019

          § 1 Basisdemokratische Abstimmungen
          § 2 Schlagworte
          § 3 Ebenen
          § 4 Nutzer*inneneinstellungen
          § 5 Transparente Algorithmen
          § 6 Fristen
          § 7 Gründung von Initiativen
          § 8 Voraussetzungen für eine Diskussion über eine Initiative
          § 9 Zugelassene Initiativen
          § 10 Abstimmung über eine Initiative
          § 11 Prüfung der Initiative
          § 12 Moderation des Plenums
          § 13 Kuratorium
          § 14 Änderung der Abstimmungsordnung


            § 1 Basisdemokratische Abstimmungen

              (1) Ziel von DEMOKRATIE IN BEWEGUNG ist die Einbindung von Beweger*innen und
              Mitgliedern in die Gestaltung von Lösungen für das Programm, in die Gründung von
              Initiativen und in den Entscheidungsprozess, welche Initiativen in das Programm
              von DEMOKRATIE IN BEWEGUNG aufgenommen werden. Um dies zu ermöglichen, werden
              Initiativprozesse über die elektronischen Plattformen Marktplatz und Plenum von
              DEMOKRATIE IN BEWEGUNG ermöglicht, wobei das Plenum die offizielle
              Abstimmungsplattform ist.

                (2) An Initiativen und Abstimmungen teilnehmen dürfen ausschließlich Personen,
                die laut Satzung von DEMOKRATIE IN BEWEGUNG Beweger*in oder Mitglied sind.

                  (3) Das Starten von Initiativen oder Durchführen von Abstimmungen findet im
                  Plenum statt.

                    (4) Die Bereitstellung des Plenums sowie die Durchführung von Abstimmungen
                    übernimmt der Vorstand der Bundespartei.

                      § 2 Schlagworte

                        (1) Jeder Initiative wird mindestens ein Schlagwort zugeordnet.

                          (2) Das Prüfungsteam führt eine Liste von Schlagworten. Neue Schlagworte sollten
                          nur zu der Liste hinzugefügt werden, wenn zu erwarten ist, dass sie regelmäßig
                          verwendet werden.

                            (3) Die Initiator*innen können beim Einbringen ihrer Initiative Schlagworte aus
                            der Liste vorschlagen. Bis zum Beginn der Diskussionsphase können
                            Abstimmungsberechtigte weitere Schlagworte aus der Liste vorschlagen.

                              (4) Das Prüfungsteam entscheidet unter Berücksichtigung der Vorschläge, welche
                              Schlagworte der Initiative zugeordnet werden. Die Initiator*innen können die
                              Entscheidung des Prüfungsteams vom Kuratorium prüfen lassen.

                                (5) Nach dem Beginn der Diskussionsphase werden die einer Initiative
                                zugeordneten Schlagworte nicht mehr geändert.

                                  § 3 Ebenen

                                    (1) Beim Einbringen einer Initiative ordnen die Initiator*innen die Initiative
                                    einer Ebene zu.

                                      (2) Mögliche Ebenen sind die politischen Einheiten, in denen Gliederungen der
                                      Partei gemäß § 7 der Satzung bestehen oder bestehen könnten.

                                        (3) Über eine Initiative können alle Abstimmungsberechtigten abstimmen,
                                        unabhängig von ihrem Wohnsitz oder ihrer Zugehörigkeit zur jeweiligen Gliederung
                                        der Partei.

                                          (4) Aus der Ebene ergibt sich gemäß § 15 (3) der Satzung, für wen die Initiative
                                          verpflichtend ist und von wem sie zu vertreten ist.

                                            § 4 Nutzer*inneneinstellungen

                                              (1) Abstimmungsberechtigte können ihren Wohnsitz bis zu drei Mal pro Jahr
                                              selbstständig und ohne Nachweis ändern; danach muss ein Nachweis gebracht
                                              werden.

                                                (2) Abstimmungsberechtigte können ihre Einstellungen zur Frauenquote und zur
                                                Quote für Vielfalt selbstständig und ohne Nachweis ändern.

                                                  § 5 Transparente Algorithmen

                                                    (1) Algorithmen des Plenums, die politische Relevanz haben, werden auf der
                                                    Homepage von DEMOKRATIE IN BEWEGUNG veröffentlicht und erläutert.

                                                      § 6 Fristen

                                                        (1) Beginn und Ende von Fristen in dieser Abstimmungsordnung bestimmen sich
                                                        gemäß § 187 bzw. § 188 BGB.

                                                          § 7 Gründung von Initiativen

                                                            (1) Eine Initiative kann von drei Personen gemeinsam eingereicht werden. Diese
                                                            Personen sind die sogenannten Initiator*innen für die Initiative. Eine Person
                                                            darf für nicht mehr als fünf gegründete Initiativen Initiator*in sein, die noch
                                                            nicht zur Abstimmung zugelassen sind. Die Initiator*innen müssen beim Einreichen
                                                            den Initiativen-Fragebogen ausfüllen sowie Mitglied oder Beweger*in von
                                                            DEMOKRATIE IN BEWEGUNG sein.

                                                              Wenn ein*e Initiator*in nach Gründung als Initiator*in zurücktritt oder auf
                                                              Basis der Satzung ausgeschlossen wird, sind die beiden verbliebenen
                                                              Initiator*innen verpflichtet, eine neue Initiator*in zu bestimmen. Wird nicht
                                                              innerhalb von vier Wochen eine neue Initiator*in bestimmt, wird die Initiative
                                                              aufgelöst.

                                                                (2) Damit mehrere Initiativen zu dem gleichen Gegenstand nicht zu Widersprüchen
                                                                im Parteiprogramm führen, kann eine Initiative, die das gleiche Thema behandelt
                                                                wie eine bereits gegründete Initiative, von dem Prüfungsteam nach § 11 Absatz
                                                                (7) als Alternativvorschlag zur Basisinitiative, als so genannte Varianten-
                                                                Initiative zugelassen werden. Die Mehrheit der Initiator*innen einer der beiden
                                                                betroffenen Initiativen hat das Recht, die Entscheidung von einem Kuratorium
                                                                prüfen zu lassen.

                                                                  Varianten-Initiativen werden wie normale Initiativen behandelt, es sei denn, es
                                                                  wird nachfolgend etwas anderes festgelegt.

                                                                    (3) Die eingereichte Initiative wird vor der Veröffentlichung im Plenum auf
                                                                    Basis von § 11 vom Prüfungsteam geprüft.

                                                                      (4) Eine im Plenum veröffentlichte Initiative gilt mit der Veröffentlichung als
                                                                      gegründet.

                                                                        § 8 Voraussetzungen für eine Diskussion über eine Initiative

                                                                          (1) 2 Wochen nach Gründung wird eine Initiative zur Diskussion gestellt, wenn
                                                                          sie das Quorum an abstimmungsberechtigten Personen unter § 8 Absatz (4)
                                                                          erreicht. Sollte eine Initiative nach 6 Monaten das Quorum nicht erreicht haben,
                                                                          gilt sie als abgelehnt und wird archiviert.

                                                                            (2) Die Frist für Varianten-Initiativen kann sich verkürzen. Die Frist für das
                                                                            Erreichen des Quorums endet für die Varianten-Initiative automatisch sieben Tage
                                                                            nachdem die Basisinitiative nach § 9 zugelassen worden ist.

                                                                              (3) Eine abstimmungsberechtigte Person gilt als aktiv, wenn sie in den
                                                                              zurückliegenden sechs Monaten im Plenum eine Aktivität ausgeführt hat. Als
                                                                              Aktivität gilt jede Handlung, die eine sichtbare Spur im Plenum hinterlässt,
                                                                              jedoch nicht bloßes Einloggen oder Lesen.

                                                                                (4) Am ersten eines Monats wird die Anzahl der Aktiven festgestellt. Das zu
                                                                                erreichende Quorum bezieht sich immer auf die Anzahl der Aktiven am ersten des
                                                                                aktuellen Monats und kann sich dadurch für gegründete Initiativen ändern. Das
                                                                                Quorum für die Zulassung einer gegründeten Initiative zur Diskussion ist:
                                                                                - Bis 99 Aktive 10 Personen
                                                                                - ab 100 bis 299 Aktive 15 Personen
                                                                                - ab 300 bis 599 Aktive 20 Personen
                                                                                - ab 600 bis 999 Aktive 30 Personen
                                                                                - ab 1000 bis 1999 Aktive 35 Personen
                                                                                - ab 2000 bis 4999 Aktive 50 Personen
                                                                                - ab 5000 Aktive 1% der Aktiven

                                                                                  Wenn das Quorum erreicht wurde, ist dies im Plenum bekannt zu machen und den
                                                                                  Initiator*innen schriftlich per Brief oder per E-Mail mitzuteilen.

                                                                                    § 9 Zugelassene Initiativen

                                                                                      (1) An dem Tag, an dem die Voraussetzungen unter § 8 erfüllt wurden, gilt eine
                                                                                      Initiative als zur Diskussion zugelassen.

                                                                                        (2) Mit dem Tag der Zulassung zur Diskussion beginnt eine dreiwöchige
                                                                                        Diskussionsphase.

                                                                                          (3) Die Diskussionsphase für eine Varianten-Initiative verkürzt sich um die
                                                                                          Anzahl der Tage, die sie später zugelassen wird. Eine Varianten-Initiative, die
                                                                                          vor der Basisinitiative zugelassen wird, ruht bis zu dem Tag, an dem die
                                                                                          Basisinitiative zugelassen wird.

                                                                                            (4) Die Zulassung einer Varianten-Initiative bleibt auch bestehen, wenn die
                                                                                            Basisinitiative die Zulassung nicht erhält. Mit dem Tag der Feststellung, dass
                                                                                            die Basisinitiative nicht zugelassen wird, beginnt für die Varianten-Initiative
                                                                                            die Diskussionsphase.

                                                                                              (5) Wenn mehr als zwei Varianten-Initiativen zusätzlich zur Basisinitiative das
                                                                                              Quorum erreichen, werden die zwei Varianten-Initiativen zur Diskussion
                                                                                              zugelassen, für die in dem Zeitraum nach § 8 die meisten Abstimmungsberechtigten
                                                                                              eine Diskussion gewünscht haben. Wird die Basisinitiative nicht zugelassen,
                                                                                              können drei Varianten-Initiativen ermittelt und zur Diskussion zugelassen
                                                                                              werden.

                                                                                                (6) Nach Abschluss der Diskussionsphase folgt eine zweiwöchige
                                                                                                Überarbeitungsphase, in der die Initiator*innen die Möglichkeit haben, den Text
                                                                                                für die Abstimmung anzupassen. Spätestens zwei Wochen nach der Diskussionsphase
                                                                                                muss der finale Text für die Abstimmung eingereicht werden. Der Text für die
                                                                                                Abstimmung muss eine abstimmbare Aussage enthalten. Im Falle einer Überarbeitung
                                                                                                dürfen der ursprüngliche Grundcharakter, die Vereinbarkeit mit den Grundwerten
                                                                                                und die Zielsetzung des Anliegens nicht verändert werden. Hierüber entscheidet
                                                                                                das Prüfungsteam auf Basis des § 11.

                                                                                                  (7) Eine Initiative kann, wenn die Mehrheit der Initiator*innen dies
                                                                                                  ausdrücklich wünscht, bis zum letzten Tag der Diskussionsphase aufgelöst werden.
                                                                                                  Wird eine Basisinitiative aufgelöst, sind die Varianten-Initiativen trotzdem zur
                                                                                                  Abstimmung zu stellen.

                                                                                                    § 10 Abstimmung über eine Initiative

                                                                                                      (1) Zwei Wochen nach der Diskussionsphase beginnt mit der Veröffentlichung des
                                                                                                      Textes, der zur Abstimmung gestellt wird, eine dreiwöchige Abstimmungsphase.
                                                                                                      Während der gesamten Phase ist die Teilnahme an der Abstimmung möglich.

                                                                                                        (2) Varianten-Initiativen sind zeitgleich mit der Basisinitiative zu
                                                                                                        veröffentlichen und zur Abstimmung zu stellen.

                                                                                                          (3) Die Abstimmenden kennzeichnen, ob sie der Forderung der Initiative
                                                                                                          zustimmen, mit “Ja”, “Enthaltung” oder “Nein”.

                                                                                                            (4) Eine Initiative gilt als angenommen, wenn sie mehr Ja- als Nein-Stimmen
                                                                                                            erhalten hat. Andernfalls gilt sie als abgelehnt und wird archiviert.

                                                                                                              (5) Wenn eine Abstimmung die Wahl zwischen zwei oder drei Vorschlägen von
                                                                                                              Initiativen zum gleichen Gegenstand ermöglicht, gilt der Vorschlag als
                                                                                                              angenommen, der mehr Ja- als Nein-Stimmen und gleichzeitig die meisten Ja-
                                                                                                              Stimmen erhalten hat. Ist die Zahl der gültigen Ja-Stimmen für mehrere
                                                                                                              Vorschläge gleich, so ist aus diesen der Vorschlag angenommen, der nach Abzug
                                                                                                              der auf ihn entfallenden Nein-Stimmen die größte Zahl der Ja-Stimmen auf sich
                                                                                                              vereinigt. Ist die Zahl der gültigen Ja-Stimmen nach Abzug der Nein-Stimmen
                                                                                                              gleich, wird die Abstimmung wiederholt.

                                                                                                                (6) Nach der Veröffentlichung des Abstimmungstexts und dem Beginn der
                                                                                                                Abstimmungsphase ist es nicht mehr möglich die Initiative aufzulösen oder den
                                                                                                                zur Abstimmung gestellten Text zu verändern.

                                                                                                                  (7) Nachdem eine Initiative angenommen worden ist, entscheidet der Parteitag des
                                                                                                                  zuständigen Gebietsverbands, ob die Forderung der Initiative in dessen Programm
                                                                                                                  aufgenommen wird. Zuständig ist der Gebietsverband der Ebene, der die Initiative
                                                                                                                  zugeordnet ist. Besteht auf dieser Ebene kein Gebietsverband, so ist der
                                                                                                                  nächsthöhere bestehende Gebietsverband zuständig, in dessen Gebiet diese Ebene
                                                                                                                  fällt.

                                                                                                                    § 11 Prüfung der Initiative

                                                                                                                      (1) Zur Prüfung von Initiativen gibt es ein Prüfungsteam, das vom Bundesvorstand
                                                                                                                      bestimmt wird.

                                                                                                                        (2) Der Inhalt der Initiative muss den Werten von DEMOKRATIE IN BEWEGUNG
                                                                                                                        entsprechen. Das Prüfungsteam prüft, ob der Inhalt der Initiative den Werten
                                                                                                                        entspricht. Wenn das Prüfungsteam zu dem Schluss kommt, dass die Initiative den
                                                                                                                        Werten von DEMOKRATIE IN BEWEGUNG widerspricht, hat es das Recht, die Gründung
                                                                                                                        oder die Abstimmung im Plenum zu verweigern.

                                                                                                                          (3) Das Prüfungsteam prüft Initiativen auf Übereinstimmung mit Initiativen, die
                                                                                                                          innerhalb der letzten 6 Monate im Plenum abgelehnt wurden. Kommt das
                                                                                                                          Prüfungsteam zu dem Schluss, dass eine Initiative sich inhaltlich nicht von
                                                                                                                          einer solchen abgelehnten Initiative unterscheidet, kann es die Zulassung zur
                                                                                                                          Gründung oder zur Abstimmung ablehnen.

                                                                                                                            (4) Das Prüfungsteam prüft Initiativen daraufhin, ob sie programmatische Inhalte
                                                                                                                            im Sinne von § 1 Abs. 1 der Abstimmungsordnung sowie § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 4
                                                                                                                            der Bundessatzung betreffen. Kommt das Prüfungsteam zu dem Schluss, dass eine
                                                                                                                            Initiative nicht das Programm, sondern beispielsweise Verfahren oder
                                                                                                                            Verfasstheit der Partei betrifft, kann es die Zulassung zur Gründung oder zur
                                                                                                                            Abstimmung ablehnen. Bei Initiativen, die sowohl programmatische als auch andere
                                                                                                                            Aspekte haben, soll das Prüfungsteam in seiner Entscheidung berücksichtigen,
                                                                                                                            dass auch die anderen Aspekte wertvolle Anregungen zur Weiterentwicklung der
                                                                                                                            Partei liefern können. Diese sind bei Annahme der Initiative im Plenum als
                                                                                                                            Empfehlungen an den zuständigen Parteitag zu betrachten.

                                                                                                                              (5) Kommt das Prüfungsteam zu dem Schluss, dass der Zulassung zur Gründung oder
                                                                                                                              zur Abstimmung Einwände entgegenstehen, die durch Änderung der Initiative
                                                                                                                              behoben werden könnten, teilt es diese Einwände den Initiator*innen mit und gibt
                                                                                                                              ihnen Gelegenheit, die Initiative entsprechend zu überarbeiten.

                                                                                                                                (6) Das Prüfungsteam kann darüber hinaus den Initiator*innen Hinweise und
                                                                                                                                Empfehlungen geben, beispielsweise Hinweise auf thematisch verwandte Initiativen
                                                                                                                                oder Empfehlungen zur Klarstellung. Diese unverbindlichen Hinweise und
                                                                                                                                Empfehlungen müssen in der Kommunikation mit den Initiator*innen klar von
                                                                                                                                Einwänden im Rahmen der Prüfung und der Entscheidung über die Zulassung
                                                                                                                                unterschieden werden.

                                                                                                                                  (7) Beim Einreichen einer Initiative prüft das Prüfungsteam, ob es zu dem Thema
                                                                                                                                  schon eine Initiative gibt. Wenn dies der Fall ist, kann das Prüfungsteam
                                                                                                                                  entscheiden, dass die Initiative als Varianten-Initiative gegründet wird.

                                                                                                                                    (8) Entscheidungen des Prüfungsteams sind den Initiator*innen schriftlich per
                                                                                                                                    Brief oder per E-Mail mitzuteilen und zu begründen.

                                                                                                                                      (9) Wenn die Mehrheit der Initiator*innen dies wünscht, kann eine Entscheidung
                                                                                                                                      des Prüfungsteams dem Kuratorium nach § 13 zur Prüfung vorgelegt werden. Die
                                                                                                                                      Entscheidung des Kuratoriums ist den Initiator*innen schriftlich per Brief oder
                                                                                                                                      per E-Mail mitzuteilen. Die Entscheidung des Kuratoriums ist bindend.

                                                                                                                                      • S1-225
                                                                                                                                      • S1-225-2

                                                                                                                                      (10) Wer eine Initiative einreichen möchte, darf zum Zeitpunkt der Einreichung
                                                                                                                                      innerhalb der vergangenen sechs Monate nicht mehr als einmal Initiator*in einer
                                                                                                                                      Initiative gewesen sein, deren Gründung oder Zulassung zur Abstimmung abgelehnt
                                                                                                                                      wurde.

                                                                                                                                      Änderungsantrag S1-225

                                                                                                                                      , gestellt von: Renaldo Tiebel

                                                                                                                                      (10) Wer eine Initiative einreichen möchte, darf zum Zeitpunkt der Einreichung innerhalb der vergangenen sechs Monate nicht mehr als einmal Initiator*in einer Initiative gewesen sein, deren Gründung oder Zulassung zur Abstimmung abgelehnt wurde.

                                                                                                                                      (11) Die Prüfzeit darf maximal 16 Tage betragen. Wird diese Grenze überschrittten kann auf Wunsch der Initiator*innen die Initiative dem Kuratorium nach §13 zur Prüfung vorgelegt werden.

                                                                                                                                      Änderungsantrag S1-225-2

                                                                                                                                      , gestellt von: Renaldo Tiebel
                                                                                                                                      Bezieht sich auf insgesamt 2 Absätze

                                                                                                                                      (10) Wer eine Initiative einreichen möchte, darf zum Zeitpunkt der Einreichung innerhalb der vergangenen sechs Monate nicht mehr als einmal Initiator*in einer Initiative gewesen sein, deren Gründung oder Zulassung zur Abstimmung abgelehnt wurde.

                                                                                                                                      (12) Nach der Abstimmung findet eine formale Prüfung der Initiative durch das Prüfungsteam statt. Änderungswünsche, die sich daraus ergeben, können gemäß §15 eingebracht werden.

                                                                                                                                        § 12 Moderation des Plenums

                                                                                                                                          (1) Zur Betreuung des Plenums gibt es ein Moderationsteam, das vom
                                                                                                                                          Bundesvorstand bestimmt wird.

                                                                                                                                            (2) Das Moderationsteam stellt sicher, dass auf dem Plenum ein respektvoller
                                                                                                                                            Umgang gewahrt bleibt und der Meinungsaustausch nicht gestört wird. Verstößt
                                                                                                                                            ein*e Teilnehmer*in gegen den Verhaltens-Kodex, der vom Bundesvorstand
                                                                                                                                            festgelegt wird, ist das Moderationsteam berechtigt, eine Verwarnung
                                                                                                                                            auszusprechen.

                                                                                                                                              Wird ein*e Teilnehmer*in dreimal verwarnt, wird sie für die weitere Teilnahme am
                                                                                                                                              Plenum ausgeschlossen. Ausgenommen hiervon ist das Recht sich an Abstimmungen zu
                                                                                                                                              beteiligen, welches weiter bestehen bleibt. Ein*e Teilnehmer*in, die vom Plenum
                                                                                                                                              ausgeschlossen wird, kann eine Prüfung durch das Kuratorium verlangen.

                                                                                                                                                § 13 Kuratorium

                                                                                                                                                  (1) Das Kuratorium besteht aus Personen, die für jeden Fall separat per Los aus
                                                                                                                                                  der Gesamtheit der Abstimmungsberechtigten (jeweils zur Hälfte Parteimitglieder
                                                                                                                                                  und Beweger*innen) ausgewählt werden. Dem Kuratorium wird die Möglichkeit
                                                                                                                                                  gegeben im Plenum in einem geschützten Bereich über den Vorgang, für den sie
                                                                                                                                                  ausgewählt wurden, abzustimmen. Dort wird Zugriff auf die notwendigen
                                                                                                                                                  Informationen zum Vorgang gewährt, einschließlich der Begründung des
                                                                                                                                                  Moderationsteams und der Stellungnahme derer, die das Kuratorium anrufen.

                                                                                                                                                    (2) Im ersten Schritt werden dafür 50 Personen eingeladen. Das Kuratorium hat
                                                                                                                                                    dann fünf Tage Zeit zu entscheiden. Jedes Mitglied kann der Entscheidung der
                                                                                                                                                    Moderation zustimmen, dagegen stimmen oder sich enthalten.

                                                                                                                                                      (3) Sollten nach Ablauf der Frist in der Summe weniger als 25 Für- und
                                                                                                                                                      Gegenstimmen abgegeben worden sein, werden weitere 25 Personen eingeladen und
                                                                                                                                                      die Frist um fünf Tage verlängert. Bei erneutem Nicht-Erreichen wird dieser
                                                                                                                                                      Vorgang wiederholt und die Frist ebenso verlängert, aber es braucht keine
                                                                                                                                                      Mindestbeteiligung mehr, so dass nach spätestens 15 Tagen eine Entscheidung
                                                                                                                                                      feststeht.

                                                                                                                                                        (4) Übersteigt die Anzahl der aktiven Teilnehmer*innen im Plenum die Zahl von
                                                                                                                                                        2.500, werden 100 Personen eingeladen; bei mehr als 5.000 aktiven
                                                                                                                                                        Teilnehmer*innen im Plenum werden 200 Personen eingeladen. Absatz 3 gilt
                                                                                                                                                        entsprechend im gleichen Verhältnis zur Zahl der eingeladenen Personen.

                                                                                                                                                          (5) Damit die Einschätzung der Moderation bestätigt wird, müssen mehr Stimmen
                                                                                                                                                          der Moderation zustimmen, als Gegenstimmen vorliegen. Enthaltungen werden nicht
                                                                                                                                                          mitgezählt. Bei Gleichstand gilt die Einschätzung der Moderation als nicht
                                                                                                                                                          bestätigt.

                                                                                                                                                            (6) Die Entscheidungen des Kuratoriums sind bindend.

                                                                                                                                                              § 14 Änderung der Abstimmungsordnung

                                                                                                                                                                (1) Die Abstimmungsordnung kann auf einem Bundesparteitag mit einer ⅔-Mehrheit
                                                                                                                                                                der abstimmenden Mitglieder geändert werden.

                                                                                                                                                                  (2) Der Bundesvorstand kann im Plenum einen Vorschlag zur Änderung der
                                                                                                                                                                  Abstimmungsordnung einbringen. Dieser tritt unmittelbar in die Diskussionsphase
                                                                                                                                                                  ein und durchläuft dann wie eine Initiative die Diskussionsphase, die
                                                                                                                                                                  Überarbeitungsphase und die Abstimmungsphase. Als Initiator*innen fungieren die
                                                                                                                                                                  Mitglieder des Bundesvorstands. Der Vorschlag gilt als angenommen, wenn mehr als
                                                                                                                                                                  doppelt so viele Ja-Stimmen wie Nein-Stimmen abgegeben werden. In diesem Fall
                                                                                                                                                                  werden die vorgeschlagenen Änderungen vorläufig unmittelbar wirksam. Sie
                                                                                                                                                                  bedürfen der Bestätigung des nächstfolgenden Bundesparteitags mit einfacher
                                                                                                                                                                  Mehrheit.

                                                                                                                                                                  • S1-225-2
                                                                                                                                                                  • S1-280

                                                                                                                                                                  (3) Wenn beschlossene Änderungen an der Abstimmungsordnung eine technische
                                                                                                                                                                  Weiterentwicklung des Plenums erfordern, treten diese Änderungen erst in Kraft,
                                                                                                                                                                  wenn die Entwicklung abgeschlossen ist. Eine Frist für die Entwicklung stimmt
                                                                                                                                                                  der Bundesvorstand mit dem verantwortlichen Technik-Team ab – wenn möglich soll
                                                                                                                                                                  der Entwicklungszeitraum 12 Wochen nicht übersteigen.

                                                                                                                                                                  Änderungsantrag S1-225-2

                                                                                                                                                                  , gestellt von: Renaldo Tiebel
                                                                                                                                                                  Bezieht sich auf insgesamt 2 Absätze

                                                                                                                                                                  (3) Wenn beschlossene Änderungen an der Abstimmungsordnung eine technische Weiterentwicklung des Plenums erfordern, treten diese Änderungen erst in Kraft, wenn die Entwicklung abgeschlossen ist. Eine Frist für die Entwicklung stimmt der Bundesvorstand mit dem verantwortlichen Technik-Team ab – wenn möglich soll der Entwicklungszeitraum 12 Wochen nicht übersteigen.

                                                                                                                                                                  § 15 Formale Änderungen an abgestimmten Initiativen

                                                                                                                                                                  (1) Formale Änderungen betreffen insbesondere Rechtschreibung und Grammatik, aber auch die Umsetzung von Kommunikations- und Dokumentationsregeln, die vom Bundesparteitag beschlossen wurden.

                                                                                                                                                                  (2) Änderungswünsche können sowohl von 2/3 der Initiator*innen vorgeschlagen werden, als auch vom Prüfungsteam nach §11 (12). Diese Änderungswünsche müssen zwischen den Beteiligten begründet und diskutiert werden. Das Prüfungsteam entscheidet danach über deren Zulassung.

                                                                                                                                                                  (3) Die Änderungswünsche sind von den Initiator*innen umzusetzen. 20 Tage nach der Zulassung der Änderungswünsche darf das Prüfungsteam diese selbst umsetzen.

                                                                                                                                                                  Änderungsantrag S1-280

                                                                                                                                                                  , gestellt von: Renaldo Tiebel

                                                                                                                                                                  (3) Wenn beschlossene Änderungen an der Abstimmungsordnung eine technische Weiterentwicklung des Plenums erfordern, treten diese Änderungen erst in Kraft, wenn die Entwicklung abgeschlossen ist. Eine Frist für die Entwicklung stimmt der Bundesvorstand mit dem verantwortlichen Technik-Team ab – wenn möglich soll der Entwicklungszeitraum 12 Wochen nicht übersteigen.

                                                                                                                                                                  §16 Bewertung von Initiativen

                                                                                                                                                                  (1) Für angenommene Initiativen kann eine Wertung der persönlichen Wichtigkeit angegeben werden.

                                                                                                                                                                  (2) Jede Abgabe einer Wertung hat eine Gültigkeit von 6 Monaten. Erst nach dieser Zeit ist es möglich diese Wertung zu ändern.

                                                                                                                                                                  (3) Mit der erfolgreichen nicht formalen Änderung einer Initiative wird die Wartefrist für die Wertungsänderung aufgehoben.

                                                                                                                                                                  (4) Ergebnis dieser Bewertung ist die Angabe eines Durchschnittswertes aller abgegebener Wertungen sowie die Anzahl der Wertungen.

                                                                                                                                                                  (5) Die Bewertungsmöglichkeit soll aufsteigend über Punkte zwischen 0 und 10 ganzzahligen Punkten erfolgen.

                                                                                                                                                                  Änderungsanträge

                                                                                                                                                                  • S1-225 (Renaldo Tiebel, Eingereicht)
                                                                                                                                                                  • S1-225-2 (Renaldo Tiebel, Eingereicht)
                                                                                                                                                                  • S1-280 (Renaldo Tiebel, Eingereicht)

                                                                                                                                                                  Kommentare

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                                                                                                                                                                  • PDF-Version
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